Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Sanktionen sind im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den §§ 31 ff. SGB II geregelt. Sanktionen erlauben die Kürzung von Leistungen bzw. den Leistungsausschluss.
I. Voraussetzungen einer Sanktion
Bei Verletzung der im SGB II enthaltenen Verpflichtungen kommen Sanktionen nur unter den in §§ 31 ff. SGB II genannten Voraussetzungen in Betracht.
Gemäß § 31 Pflichtverletzungen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 Abs. 1 S. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen;
- sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II oder ein nach § 16 e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern;
- eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist, § 31 Pflichtverletzungen
(1) …
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II.
Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist nach § 31 Pflichtverletzungen
(1) …
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 Abs. 2 SGB II auch anzunehmen, wenn
- sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen und Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Alg II herbeizuführen,
- sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
- ihr Anspruch auf Alg ruht oder erloschen ist, weil die AA den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des SGB III festgestellt hat, oder
- sie die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
II. Rechtsfolgen einer Sanktion
§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 10 Prozent …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 a SGB II regelt die Rechtsfolgen einer Sanktion, wenn die Voraussetzungen des § 31 Pflichtverletzungen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 SGB II gegeben sind.
1. Erste Stufe
In einer ersten Stufe wird das Alg II um 10 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs gemindert, § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 a SGB II.
Bei einem Regelbedarf in Höhe von 503 EUR (Stand: 2022) beläuft sich die Sanktion in der ersten Stufe folglich auf eine Kürzung um 50 EUR. Diese Rechtsfolge steht nicht im Ermessen des Leistungsträgers, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig, § 31b Beginn und Dauer der Minderung
(1) … Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 b Abs. 1 S. 3 SGB II. Entscheidend ist bei der Berechnung der Kürzung nicht, wie hoch der Regelbedarf ist, der dem Leistungsberechtigten tatsächlich vor der Sanktionierung gezahlt wird. Da anrechenbares Einkommen zuerst auf den Regelbedarf angerechnet wird, kann es sein, dass dem Leistungsberechtigten zuvor nicht der volle Regelbedarf gezahlt wurde. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach dem beim Leistungsberechtigten auf Bedarfsseite zustehenden Regelbedarf in voller Höhe. Das kann zur Folge haben, dass schon in der ersten Stufe auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung betroffen sind.
2. Zweite Stufe
Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung im Sinne von § 31 SGB II mindert sich das Bürgergeld um weitere 20 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) … Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 a Abs. 1 S. 2 SGB II.
3. Dritte Stufe
Bei einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld um 30 %, § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) … Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 a Abs. 1 S. 3 SGB II. Die Leistungsminderungen sind auf 30 Prozent begrenzt, § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
…
(4) (4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 a Abs. 4 S. 1 SGB II
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde, § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) … Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 a Abs. 1 S. 4 SGB II. Wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt, wird neu gezählt, § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) … Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 a Abs. 1 S. 5 SGB II.
Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen, § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) … Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 a Abs. 1 S. 6 SGB II. Für Zeiten eines vollständigen Wegfalls des Alg II entfällt auch Zahlung der Beiträge an die Kranken-, Pflegeversicherung und Rentenversicherung, da diese an den Leistungsbezug anknüpfen (zB § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB II). Sofern indes Sachleistungen gewährt werden (Rn 176), lebt die Versicherungspflicht wieder auf.
4. Sanktionen bei noch nicht 25 Jahre alten Leistungsberechtigten
Für nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigte gelten einzelne Vorschriften entsprechend, § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
…
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 a Abs. 5 II.
Bei noch nicht 25 Jahre alten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind dieselben Pflichtverletzungen sanktionsbewehrt wie in den übrigen Fällen. Es gilt § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
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(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 a Abs. 6 SGB II.
5. Dauer
Die Minderung und ggf. der Wegfall der Leistungen dauern bis zu drei Monaten, § 31b Beginn und Dauer der Minderung
(1) …
(2) Der Minderungszeitraum beträgt
1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate….
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 b SGB II bzw. § 32 Meldeversäumnisse
(1) …
(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 31 b SGB II.
Die Minderung des Auszahlungsanspruchs beginnt ab Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, § 31b Beginn und Dauer der Minderung
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II.
Könze Mirko says
Darf das Amt mich in eine Maßnahme stecken wo man für blöd erklärt wird und lernen soll, sich im Lebensalltag wieder zurecht zu finden. Bin fast 40 Jahre und komme recht gut in meinem Alltag zurecht.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Könze,
Ihre Frage ist recht allgemein gehalten. …
Sollten Sie eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet haben, in der Sie sich verpflichtet haben, die Maßnahme wahrzunehmen, könnte es schwer sein, dagegen vorzugehen.
Sollten Sie zwangsweise verpflichtet werden, so muss ggf. ein Verwaltungsakt ergehen, der Sie verpflichtet, die Maßnahme zu besuchen. Gegen diesen Verwaltungsakt könnten Sie ggf. Widerspruch und Klage erheben.
Grüße
Sönke Nippel