Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Sanktionen im Bereich des SGB II (Hartz IV)

22. Oktober 2014, aktualisiert am 4. November 2020 | 2 Kommentare

blaue Würfel mit Paragrafenzeichen

Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Sanktionen sind im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den §§ 31 ff. SGB II geregelt. Sanktionen erlauben die Kürzung von Leistungen bzw. den Leistungsausschluss.

in diesem Beitrag:
I. Voraussetzungen einer SanktionII. Rechtsfolgen einer Sanktion

I. Voraussetzungen einer Sanktion

Bei Verletzung der im SGB II enthaltenen Verpflichtungen kommen Sanktionen nur unter den in §§ 31 ff. SGB II genannten Voraussetzungen in Betracht.

Gemäß § 31 Pflichtverletzungen
 
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 Abs. 1 S. 1 SGB II
verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

  1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen;
  2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II oder ein nach § 16 e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern;
  3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist, § 31 Pflichtverletzungen
 
(1) …
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II
.

Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist nach § 31 Pflichtverletzungen
 
(1) …
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 Abs. 2 SGB II
auch anzunehmen, wenn

  1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen und Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Alg II herbeizuführen,
  2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
  3. ihr Anspruch auf Alg ruht oder erloschen ist, weil die AA den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des SGB III festgestellt hat, oder
  4. sie die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

II. Rechtsfolgen einer Sanktion

§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
 
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 a SGB II
regelt die Rechtsfolgen einer Sanktion, wenn die Voraussetzungen des § 31 Pflichtverletzungen
 
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 SGB II
gegeben sind.

1. Erste Stufe

In einer ersten Stufe wird das Alg II um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs gemindert, § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
 
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 a SGB II
.

Bei einem Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 432 EUR (Stand: 2020) beläuft sich die Sanktion in der ersten Stufe folglich auf eine Kürzung um 129,60 EUR. Diese Rechtsfolge steht nicht im Ermessen des Leistungsträgers, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig, § 31b Beginn und Dauer der Minderung
 
(1) … Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 b Abs. 1 S. 5 SGB II
. Entscheidend ist bei der Berechnung der Kürzung nicht, wie hoch der Regelbedarf ist, der dem Leistungsberechtigten tatsächlich vor der Sanktionierung gezahlt wird. Da anrechenbares Einkommen zuerst auf den Regelbedarf angerechnet wird, kann es sein, dass dem Leistungsberechtigten zuvor nicht der volle Regelbedarf gezahlt wurde. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach dem beim Leistungsberechtigten auf Bedarfsseite zustehenden Regelbedarf in voller Höhe. Das kann zur Folge haben, dass schon in der ersten Stufe auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung betroffen sind.

2. Zweite Stufe

Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung im Sinne von § 31 SGB II mindert sich das Alg II um 60 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
 
(1) … Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 a Abs. 1 S. 2 SGB II
.

3. Dritte Stufe

Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Alg II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt, wird neu gezählt.

Bei einem vollständigen Wegfall des Alg II infolge einer Sanktionierung in der dritten Stufe kann der Träger die Minderung auf 60 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzen, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen (§ 31 a Abs. 1 S. 6 SGB II). Für Zeiten eines vollständigen Wegfalls des Alg II entfällt auch Zahlung der Beiträge an die Kranken-, Pflegeversicherung und Rentenversicherung, da diese an den Leistungsbezug anknüpfen (zB § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB II). Sofern indes Sachleistungen gewährt werden (Rn 176), lebt die Versicherungspflicht wieder auf.

4. Sanktionen bei noch nicht 25 Jahre alten Leistungsberechtigten

Bei noch nicht 25 Jahre alten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind dieselben Pflichtverletzungen sanktionsbewehrt wie in den übrigen Fällen. Allerdings sind die Rechtsfolgen gemäß § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
 
(1) … …
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 a Abs. 2 SGB II
deutlich härter.

So wird in einer ersten Stufe das Alg II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt, § 31 a Abs. 2 S. 1 SGB II.

Bereits bei einer wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II entfällt bei ihnen das Alg II vollständig, § 31 a Abs. 2 S. 2 SGB II. Allerdings kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wieder Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, sobald sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

5. Sachleistungen

Bei Sanktionen für Leistungsberechtigte jeglichen Alters gilt nach § 31 a Abs. 3 SGB II, dass bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30 % des maßgebenden Regelbedarfs der zuständige Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen kann.

In der Summe des verbleibenden Regelbedarfs und des Werts des Lebensmittelgutscheins soll dem Leistungsberechtigten mindestens der für Ernährung, Hygiene und Körperpflege vorgesehen Anteil verbleiben. Die Erbringung von Sachleistungen und geldwerten Leistungen steht im Ermessen des Trägers. In besonderen Einzelfällen kann sich das Ermessen auf Null reduzieren.

Eine Pflicht zur Erbringung dieser Leistungen besteht nach § 31 a Abs. 2 S. 2 SGB II, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Diese Personen haben daher einen Anspruch auf Sachleistungen in angemessenem Umfang.

6. Dauer

Die Minderung und ggf. der Wegfall der Leistungen dauern drei Monate, § 31b Beginn und Dauer der Minderung
 
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 b SGB II
bzw. § 32 Meldeversäumnisse
 
(1) …
(2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Abs. 3 und § 31b gelten entsprechend. 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 32 Abs. 2
i. V. m. § 31 b SGB II.

Bei unter 25 Jahre alten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 SGB II unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen, § 31 b Abs. 1 S. 4 SGB II.

Die Minderung des Auszahlungsanspruchs beginnt ab Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II.

 

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2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Könze Mirko meint

    4. September 2017

    Darf das Amt mich in eine Maßnahme stecken wo man für blöd erklärt wird und lernen soll, sich im Lebensalltag wieder zurecht zu finden. Bin fast 40 Jahre und komme recht gut in meinem Alltag zurecht.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      7. September 2017

      Hallo Herr Könze,

      Ihre Frage ist recht allgemein gehalten. …

      Sollten Sie eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet haben, in der Sie sich verpflichtet haben, die Maßnahme wahrzunehmen, könnte es schwer sein, dagegen vorzugehen.

      Sollten Sie zwangsweise verpflichtet werden, so muss ggf. ein Verwaltungsakt ergehen, der Sie verpflichtet, die Maßnahme zu besuchen. Gegen diesen Verwaltungsakt könnten Sie ggf. Widerspruch und Klage erheben.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
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