Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Bürgergeld (SGB II) – Ansp… - Einführung » 7. Leistungsminderungen &a…

Bürgergeld online berechnen

Sanktionen im SGB II verfassungsgemäß?

Beitrag vom 23.04.2019, aktualisiert am 21.07.2025

VG Wort - ZählpixelIn einer Verhandlung am 15. Januar 2019 hat sich der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts mit der Rechtmäßigkeit von Sanktionen beschäftigt. Das Bundesverfassungsgericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob Kürzungen des Regelbedarfs um 30 %, 60 % und 100 % bei Verletzung von Mitwirkungspflichten verfassungsgemäß sind. Das Sozialgericht Gotha hatte die Vorschriften für die Kürzungen in einer in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sggth.thueringen.deEntscheidung vom 26. Mai 2015 (S 15 AS 5157/14) für verfassungswidrig gehalten. Durch die Kürzungen des Arbeitslosengelds II werde in das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eingegriffen.

Urteil des SG Gotha vom 26. Mai 2015, S 15 AS 5157, zu 3.

3. Die Kammer ist allerdings ebenso wie der Kläger davon überzeugt, dass § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
 
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 a
i.V.m. § 31 und 31b SGB II verfassungswidrig ist, weil die Regelung gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m Art. 20 Abs. 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums-, Art.12 Abs.1 GG-Berufsfreiheit- sowie Art.2 Abs.2 S. 1- Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit- verstößt.

Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zu dem Vorlagebeschluss des SG Gotha wurde in drei Abschnitte gegliedert:

  1. Zunächst sollten die verfassungsrechtlichen Maßstäbe und die dogmatische Herleitung des Existenzminimums diskutiert werden.
  2. Dann wurden verschiedene Fragen zu den Mitwirkungserfordernissen behandelt.
  3. Schließlich wurden die Rechtsfolgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten, die Sanktionen bzw. Minderungen behandelt.

Die entsprechende Verhandlungsgliederung wurde in einer Verhandlungsgliederung in Sachen „Sanktionen im SGB II“
 
Wie bereits angekündigt, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts …
 
(Link: www.bundesverfassungsgericht.de)
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 2019
vorgestellt.

Inzwischen erfolgte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die zentrale Aussage des in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.bundesverfassungsgericht.deUrteils vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) findet sich im 3. Leitsatz. In der Folge stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Regelungen der §§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
 
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 a
und § 31 b Beginn und Dauer der Minderung
 
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
31 b SGB II
zumindest teilweise gegen das Grundgesetz verstoßen:

Urteil des BVerfG, 1 BvL 7/16, 3. Leitsatz

3. Wird eine Mitwirkungspflicht zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erfüllt und sanktioniert der Gesetzgeber das durch den vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen, schafft er eine außerordentliche Belastung. Dies unterliegt strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaates ist hier beschränkt. …

In der Konsequenz wurde die Regelung des § 31 a Abs. 1 S. 1 SGB II für verfassungswidrig erklärt (s. o. BVerfG):

Urteil des BVerfG, 1 BvL 7/16, Rdnrn. 182 ff., 210

Die in diesem Verfahren überprüften Regelungen verstoßen gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. § 31 a Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 31 b Abs. 1 S. 3 SGB II sind in den Fällen des § 31 Abs. 1 SGB II mit dem Grundgesetz unvereinbar; sie können jedoch bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch den Gesetzgeber nach Maßgabe dieses Urteils angewendet werden.

…

Bürgergeld:

Mit dem Gesetz zum Bürgergeld werden die §§ 31 ff. SGB II neu gefasst und an die Rechtsprechung des BVerfG angepasst.

Weiterführende Informationen

Schlagwortwolke Buergergeld

Bürgergeld (SGB II) – Anspruch, Berechnung, Bedarfsgemeinschaft – Einführung

Alles zum Bürgergeld: Anspruch, Regelbedarf, Mehrbedarfe & Kosten der Unterkunft nach SGB II. Einfache Übersicht mit Beispielen. | mehr

Sanktionen im SGB II verfassungsgemäß? 1

Haushaltsersparnis – Bedeutung im Sozialrecht, Familienrecht und Steuerrecht

Was bedeutet Haushaltsersparnis? Erklärung im Sozialrecht (Bürgergeld), Familienrecht (Unterhalt) und Steuerrecht (außergewöhnliche Belastungen) | mehr

Sanktionen im SGB II verfassungsgemäß? 2

Schonvermögen in Bürgergeld (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII): Was zählt – und was nicht?

Was gilt als Vermögensumwandlung? Beispiele (Autoverkauf, Lebensversicherung, Sparbuch), Abgrenzung zum Einkommen: Erträge wie Zinsen/Dividenden werden angerechnet. | mehr

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

weißes Richtungsschild  mit Aufschrift Bundesverfassungsgericht

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG