Kurz erklärt: Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) und die Vertrauensperson vertreten die besonderen Interessen schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb oder in der Dienststelle.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 176 SGB IX, § 178 SGB IX und § 179 SGB IX.
Die SBV wird gewählt, wenn im Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte Menschen dauerhaft beschäftigt sind.
1. Aufgaben & Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 SGB IX)
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen, überwacht die Einhaltung ihrer Rechte und unterstützt sie bei gesetzlichen und behördlichen Verfahren.
- Förderung der Teilhabe im Betrieb oder in der Dienststelle
(§ 178 Abs. 1 SGB IX). - Überwachung der zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Vorschriften
– Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge
(§ 178 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IX). - Anregungen & Beschwerden entgegennehmen und mit dem Arbeitgeber klären
(§ 178 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB IX). - Unterstützung bei Anträgen auf Feststellung von Behinderung oder Gleichstellung
(§ 178 Abs. 1 S. 3 SGB IX). - Beratung in allen Fragen der Teilhabe und des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Wird im Betrieb dauerhaft mehr als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, ist eine SBV zu wählen
(§ 177 SGB IX).
2. Rechte gegenüber Arbeitgeber & Betriebs-/Personalrat
- Unterrichtung und Anhörung in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen
(§ 178 Abs. 2 SGB IX). - Teilnahme an allen Sitzungen von Betriebsrat/Personalrat
(§ 178 Abs. 4 SGB IX). - Initiativrecht: Aufnahme wichtiger Angelegenheiten auf die Tagesordnung verlangen
(§ 178 Abs. 4 S. 2 SGB IX). - Hinzuziehungsrecht zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat
(§ 178 Abs. 5 SGB IX). - Recht auf jährliche Versammlung der schwerbehinderten Menschen
(§ 178 Abs. 6 SGB IX). - Schweigepflicht bzgl. personenbezogener Daten
(§ 178 Abs. 3 S. 2 SGB IX).
3. Wahl & Zusammensetzung der SBV
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach den Vorgaben der
Schwerbehindertenvertretungs-Wahlordnung (SchbVWO).
- Wahlberechtigt: alle schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb.
- Gewählt wird: eine Vertrauensperson und mindestens ein Stellvertreter.
- Wahlverfahren: geregelt in der SchbVWO.
Der Betriebs-/Personalrat hat auf die Wahl der SBV hinzuwirken
(§ 176 SGB IX).
4. Vertrauensperson – Rechte & Pflichten (§ 179 SGB IX)
Die Vertrauensperson ist das zentrale Organ der SBV. Sie führt ein Ehrenamt und besitzt besondere Rechte gegenüber dem Arbeitgeber.
- Ehrenamtlichkeit: Tätigkeit unentgeltlich
(§ 179 Abs. 1 SGB IX). - Benachteiligungsverbot: keine Behinderung oder Bevorzugung wegen des Amts
(§ 179 Abs. 2 SGB IX). - Gleicher Kündigungs-/Versetzungsschutz wie Betriebs-/Personalratsmitglieder
(§ 179 Abs. 3 SGB IX). - Kontaktstelle zur Agentur für Arbeit & Integrationsamt
(§ 182 Abs. 2 SGB IX).
5. Pflichten des Arbeitgebers
- Unverzügliche Unterrichtung der SBV über alle relevanten Vorgänge.
- Anhörung vor jeder Entscheidung, die schwerbehinderte Beschäftigte betrifft
(z. B. Einstellung, Versetzung, Kündigung). - Bereitstellung von Sachmitteln, Raum für Gespräche und Teilnahme an Besprechungen.
6. Häufige Fragen
Wann muss eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden?
Wenn im Betrieb dauerhaft mehr als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.
Darf die SBV bei Kündigungen beteiligt werden?
Ja. Die SBV muss vor jeder Kündigung, die schwerbehinderte Menschen betrifft, rechtzeitig und umfassend unterrichtet werden.
Ist die Vertrauensperson Teil des Betriebsrats?
Nein, aber sie nimmt mit eigenen Rechten an allen Sitzungen teil.
Arbeitet die Vertrauensperson ehrenamtlich?
Ja, die Tätigkeit ist unentgeltlich (§ 179 Abs. 1 SGB IX).
7. Weiterführende Informationen & Rechtsgrundlagen
Vertiefende Beiträge zum Kündigungsschutz, BEM & Beteiligung:



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