Der hier beschriebene Selbstbehalt beim Elternunterhalt stammt aus der früheren Rechtslage.
Seit dem § 94 Abs. 1a SGB XII werden Kinder nur noch bei einem
jährlichen Gesamteinkommen über 100.000 Euro in Anspruch genommen.
Die unterhaltsrechtlichen Grundsätze zum Selbstbehalt gelten jedoch weiterhin,
insbesondere bei Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und bei
Altfällen im Sozialhilferecht. Die Düsseldorfer Tabelle bleibt die maßgebliche Orientierung.
Seit Januar 2015 gilt ein erhöhter Mindestselbstbehalt für Kinder in Höhe von 1.800 € im Monat (einschließlich 480 € Warmmiete).
Die Sozialämter passen den Unterhalt nicht automatisch an! Haben Sie also bereits im Jahr 2014 Unterhalt gezahlt und ist bei Ihnen der neue Selbstbehalt noch nicht berücksichtigt worden, sollten Sie das Amt zur Neuberechnung auffordern!
Den Kindern des unterhaltsbedürftigen Elternteils wird ein „Selbstbehalt“ zugebilligt. Das ist der Teil des monatlichen Einkommens, der jedem zum Elternunterhalt verpflichteten Kind für das eigene Leben verbleiben muss. Der Selbstbehalt hängt vom Einkommen des Kindes ab und setzt sich aus folgenden zwei Positionen zusammen:
- dem Mindestselbstbehalt in Höhe von 1.800 € (Stand 2019 – vgl. D. I. der Düsseldorfer Tabelle);
Hinweis: Die Werte der Düsseldorfer Tabelle wurden seit 2019 mehrfach angepasst. Bitte beachten Sie die jeweils aktuelle Fassung.
- dem individuellen Zuschlag (der Zuschlag beträgt 50 % der Differenz zwischen 1.800 € und dem bereinigten Nettoeinkommen des Kindes; s. o. D. I. der Düsseldorfer Tabelle).
Selbstbehalt bei verheirateten Unterhaltspflichtigen
Lebt das unterhaltspflichtige Kind in einer Ehe, richtet sich der Selbstbehalt nach dem gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommen. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger entsteht regelmäßig erst ab einem gemeinsamen Einkommen von etwa 3.240 Euro (2 × 1.800 Euro minus Haushaltsersparnis).
Der Unterhaltsanteil des Kindes bestimmt sich nach dem Einkommensanteil am Familieneinkommen. Je geringer der Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes, desto geringer die Unterhaltspflicht (da der Ehegatte selbst nicht haftet).
Beginnend ab dem gemeinsamen bereinigten Einkommen in Höhe von 3.240,00 € muss die Unterhaltspflicht des unterhaltspflichtigen Kindes gemäß seinem Anteil am Gesamteinkommen ermittelt werden. Dabei gilt, dass die Unterhaltspflicht desto geringer ausfällt, je geringer der Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes am Gesamteinkommen ist! Dies basiert auf der einfachen Überlegung, dass der andere Ehegatte ja grundsätzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist.
Bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern haften die Kinder jeweils nach ihrer Leistungsfähigkeit.
Zur Ermittlung des „bereinigten Nettoeinkommens“ sollten alle relevanten Ausgaben angegeben werden: Immobilienkosten (auch nicht umlagefähige), Kreditverbindlichkeiten, Arbeitswegkosten, Versicherungen und weitere berufsbedingte Aufwendungen.
Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zur heutigen Bedeutung des Elternunterhalts, Selbstbehalt & Berechnung:



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