Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zur Berechnung des Elternunterhalts

11. Januar 2012, aktualisiert am 23. Januar 2021 | 1 Kommentar

Taschenrechner mit blauen und gelben Tasten

Zur Berechnung des Elternunterhalts 1Die Berechnung des Elterunterhalts wirft keine großen Schwierigkeiten auf.

in diesem Beitrag:
1. Ermittlung des Einkommens2. Abzugsbeträge3. Abzug des Selbstbehaltes4. verheirateter Unterhaltspflichtige

1. Ermittlung des Einkommens

Zunächst wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet.

Einkommen des Unterhaltspflichtigen

Nettoerwerbseinkommen:
Mieteinnahmen:
Kapitaleinkünfte
Renten (netto):
Wohnvorteil:

 
Summe der Einkünfte =

2. Abzugsbeträge

Von dem Einkommen werden sodann Abzüge vorgenommen.

Abzugsbeträge

– vermögenswirksame Leistungen:
– private Kranken- und Pflegeversicherung:
– berufsbedingte Aufwendungen:
– Immobilienverbindlichkeiten:
– Verbraucherdarlehen:
– sonstige Schulden:
– Haftpflichtversicherung:
– PKW-Versicherung:
– Unterhaltsansprüche (Kinder / Ehegatten:
– Altersversorgung / Lebensversicherung:
– Sonstiges:

Summe der Abzüge =

Von der oben ermittelten Summe der Einkünfte werden die Abzugsbeträge abgezogen und so das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt.

Summe der Einkünfte:
– Abzugsbeträge:
bereinigtes Nettoeinkommen =

3. Abzug des Selbstbehaltes

Von dem bereinigten Nettoeinkommen wird dann der Selbstbehalt abgezogen. Die Hälfte des ermittelten Differenzbetrages (bereinigtes Nettoeinkommen – angemessener Selbstbehalt) wird als Elternunterhalt geschuldet.

Die DÜSSELDORFER TABELLE
 
A. Kindesunterhalt
…
B. Ehegattenunterhalt
…
 
(Link: www.olg-duesseldorf.nrw.de)
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2019)
regelt unter D I. S. 1 – Elternunterhalt u. a. den „angemessenen Selbstbehalt“ im Hinblick auf das oben errechnete bereinigte Nettoeinkommen:

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
mindestens monatlich 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete – Stand 2019) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens (ab 1. Januar 2013: 1.600,00 € einschließlich 450,00 € Warmmiete).

4. verheirateter Unterhaltspflichtiger

Schwieriger wird es erst, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte selbst verheiratet ist (D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E
 
A. Kindesunterhalt
…
B. Ehegattenunterhalt
…
 
(Link: www.olg-duesseldorf.nrw.de)
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2019)
zu D I. S. 2).

Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warmmiete)(Stand: 2019).

Zu der Berechnung der Unterhaltspflicht des verheirateten Unterhaltspflichtigen soll der Artikel künftig noch erweitert werden (vgl. jetzt „Zur Berechnung des Elternunterhalts beim verheirateten unterhaltspflichtigen Kind„).

Hinweis:

vergleiche zum Stichwort „Elternunterhalt“ auch die Beiträge:

  • Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern (Elternunterhalt) bei Leistungen zur Grundsicherung im Alter

    nach § 43 SGB XII bleibt Einkommen des Kindes bei Leistungen zur Grundsicherung im Alter unberücksichtigt, wenn das Gesamteinkommen unter 100.000,00 € liegt| mehr

  • Zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern (Elternunterhalt) bei Heimunterbringung – Unterhaltspflicht auch gegenüber Schwiegereltern?

    Unterhaltsverpflichtung auch gegenüber Schwiegereltern? | zur Überleitung von Ansprüchen gemäß § 94 SGB XII und zum Elterunterhalt| mehr

 

mehr zum Thema:


Weitere Beiträge zum Elternunterhalt liste ich auf der folgenden Übersichtsseite auf:
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    Elternunterhalt - Übersicht

    1. Berechnung des Eltern­unter­haltes     4. ...
    2. Altersvorsorge
    3. Wohnvorteil | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Themen zum Elternunterhalt:
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    Zur Berechnung des Elternunterhalts beim verheirateten …

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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Shanti meint

    26. Oktober 2019

    Guten Tag, ich wurde für meine Mutter, die im Heim liegt, zur Unterhaltszahlung herangezgen. Mein Mann und ich sind beide frühpensioniert mit geringster Pension und kommen lt. eigener Recherche wahrscheinlich nicht für eine Unterhaltszahlung in Frage. Wir haben jedoch unser Haus verkauft und das Geld für einen neuen geplanten Hauskauf auf dem Konto. Wird dieses Vermögen zum Unterhaltsanspruch gebraucht ? Vielen Dank im voraus für eine Antwort.

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