Dieser Beitrag erläutert die Rechtsänderungen ab 2017/2018, die für Menschen mit Behinderungen und Empfänger von Sozialhilfe große Bedeutung hatten.
Die Angaben sind heute vor allem für die historische Entwicklung und das Verständnis der aktuellen Rechtslage nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) relevant.
Für die aktuellen Vermögensfreigrenzen siehe:
§ 90 SGB XII · § 139 SGB IX · Eingliederungshilfe.
Durch das neue Teilhaberecht traten ab dem 1. Januar 2018 bedeutsame Anpassungen beim Einkommen und Vermögen für schwerbehinderte Menschen in Kraft. Sie betrafen insbesondere das Schonvermögen, Sonderfreibeträge in der Eingliederungshilfe sowie die Anrechnung des Werkstattlohns.
1. Erhöhung des allgemeinen Schonvermögens
Zum 1. April 2017 wurde das allgemeine Schonvermögen nach § 90 SGB XII für alle volljährigen Leistungsberechtigten der Sozialhilfe von 3.214 € auf 5.000 € angehoben.
Der Freibetrag gilt auch für Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Sozialhilfe erhalten (z. B. Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege).
Bei besonderen Notlagen kann das Schonvermögen nach der
Durchführungsverordnung zu § 90 SGB XII individuell erhöht werden
(z. B. bei besonderen Erkrankungen oder erhöhtem persönlichem Bedarf).
2. Sonderfreibeträge in der Eingliederungshilfe & Hilfe zur Pflege
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde das Vermögensrecht für Menschen, die Eingliederungshilfe erhalten, grundlegend reformiert.
2.1 Eingliederungshilfe – Schonvermögen vor und nach 2020
Bis Ende 2019 galt ein zusätzlicher Freibetrag von 25.000 € (§ 60a SGB XII a. F.).
Seit 2020 richtet sich das Schonvermögen nach § 139 SGB IX:
- Schonvermögen bis zu 150 % der jährlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)
- 2024 entspricht dies einem geschützten Vermögen von 61.110 €
Damit verfügen Menschen mit Behinderung heute über einen wesentlich größeren geschützten Vermögensrahmen als im alten Recht.
2.2 Hilfe zur Pflege – Sonderregelung nach § 66a SGB XII
Für Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege beziehen, gilt eine besondere Vermögensschutzregelung nach § 66a SGB XII, sofern das Vermögen überwiegend:
- aus Erwerbstätigkeit,
- aus selbständiger Tätigkeit
stammt.
Nicht geschützt sind dagegen Vermögen aus Erbschaft, Schadensersatz oder Unterhalt.
3. Einkommensanrechnung für Beschäftigte in WfbM
Für Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten,
gelten seit 2018 höhere anrechnungsfreie Beträge nach § 82 SGB XII.
- Ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 bleibt anrechnungsfrei
- Daneben bleiben 50 % des darüber hinausgehenden Entgelts unberücksichtigt
(statt früher nur 25 %)
Für Werkstattbeschäftigte verbessert sich dadurch das Verhältnis
zwischen erzieltem Entgelt und tatsächlichem verfügbaren Einkommen deutlich.
4. Häufige Fragen
Wie hoch ist das Schonvermögen im SGB XII heute?
Der allgemeine Vermögensfreibetrag liegt bei 5.000 €.
In der Eingliederungshilfe gelten wesentlich höhere Grenzen (150 % der Bezugsgröße).
Gelten die Sonderfreibeträge von 25.000 € noch?
Nein. Sie galten nur bis Ende 2019. Seit 2020 gelten die Vermögensregeln des SGB IX.
Was gilt für Menschen mit einem GdB von 50 oder 100?
Der Grad der Behinderung beeinflusst nicht das Vermögen, aber kann
Mehrbedarfe nach dem SGB XII auslösen.
Wie viel Einkommen dürfen Werkstattbeschäftigte behalten?
Ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 plus 50 % des weiteren Entgelts bleiben anrechnungsfrei.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Sozialhilfe:



Imb says
Frage:
In der Regel absetzbare Versicherungsbeiträge für Hausrat und Haftpflicht, wie und wann sind diese nach neuester Rechtsprechung verwertbar/anrechenbar für den Empfänger von Grundsicherung im Alter? Mir wurden zum 1.7.18 diese Beiträge einfach nicht mehr angerechnet. Versicherer stellte Jahresrechnung im Januar für das Kalenderjahr. Das Amt sagt, dass nur zum Fälligkeitstag anrechenbar?!
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Imb,
Schauen Sie sich doch einmal den Beitrag „Absetzbare Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung im Alter“ an. Damit sollte Ihre Frage beantwortet sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Imb says
Vielen Dank für Ihre Antwort. Den zitierten Beitrag hatte ich bereits vor meiner Anfrage gelesen. So war es auch bisher, nur erhielt ich jetzt die folgende Mitteilung
Zitat
Durch die neueste Rechtsprechung können die Beiträge der Haftpflichtversicherung / Hausratversicherung zukünftig nicht mehr mtl. vom Einkommen abgesetzt werden, sondern nur noch zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Dies bedeutet, dass künftig die Kosten erst nach Einreichen der entsprechenden Beitragsrechnung im Monat der Fälligkeit bei der Berechnung Ihrer Leistungen berücksichtigt werden können.
Zitatende
Die Jahresrechnung wurde dem Amt vorgelegt und die Beiträge bis 30.6.2018 angerechnet. Seit 1.07.2018 fehlen diese. Was ist passiert dass ich auf diesen Kosten sitzenbleibe?
Uwe Möller says
Wieviel Vermögen darf man als Rentner bei Eingliederungshilfe 2018 haben?
Inge says
Sehr geehrter, Herr Sönke Nippel !
Ich beziehe Witwenrente und Grundsicherung. Zudem besteht eine Schwerbehinderung, zu 100%.
Dazu habe ich Pflegegrad 2.
Da meine Schwiegermutter nie für mich eingezahlt hat, bekomme ich natürlich jetzt keine EU – Rente.
Meine Frage ist nun, was darf ich abzugsfrei dazuverdienen, damit ich mir ab und zu, mal etwas außer der Reihe leisten kann?
Mit freundlichen Grüßen
und guten Wünschen für 2019!
Inge
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Inge,
zur Berechnung des abzugsfreien Hinzuverdienstes vergleichen Sie bitte den Beitrag „Hinzuverdienst bei der Grundsicherung im Alter„.
Grüße
Sönke Nippel
REchtsanwalt
Ideefix says
Sehr geehrter, Herr Sönke Nippel,
ich bekomme eine Zuwendung nach §17a StrRehaG
welches als geschütztes Einkommen gilt.
Ist das daraus entstehende Vermögen ebenfalls geschützt?
mit freundlichen Grüßen
Ideefix
Phie66 says
Sehr geehrter Herr Sönke Nippel,
bei behinderten Menschen, welche Grundsicherung beziehen wird nach meinem Wissen nicht auf Eltern oder Kinder als Regress zurückgegriffen, so weit deren Einkommen unter 100.000,- EUR liegt.
Wie wäre das, wenn eine Ehefrau (von Kindheit an „frühkindlicher Hirnschaden“) nach Scheidung der Ehe (25 Jahre Ehe) in einer Behindertenwerkstatt arbeiten würde und Grundsicherung beantragt?
In den letzten 10 Jahren der Ehe hat die Frau nicht gearbeitet, davor 15 Jahre in einer Küche im Krankenhaus. Wenn die Frau nun nach der Scheidung in einer Behindertenwerkstatt arbeiten und Grundsicherung bekommen würde, wäre dann der Ex-Mann regresspflichtig? Oder wäre auch dieser bei einem Einkommen unter 100.000,- EUR aus dem Regress raus?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Phie66,
die Regelung zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dass auf das Einkommen von Eltern und Kinder erst ab 100.000 Euro zurückgegriffen wird, hat nichts mit den Regelungen zum Ehegattenunterhalt zu tun.
Die aufgeworfene Frage betrifft den Ehegattenunterhalt und ist mit den gegebenen Infos nicht zu beantworten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Rinata Deibele says
Sehr geehrter, Herr Sönke Nippel,
Zählt man Mehrbedarf bei Merkzeichen G 17% als Einkommen?
Mein Opa bekommt Grundsicherung + Mehrbedarf,
Zusätzlich bekommt er eine russische Rente.
Jetzt kam Verrechnung, dass er überbezahlt wurde und er muss zurückzahlen,- es ist auch in Ordnung so. Die Frage ist ob der Mehrbedarf auch zum Einkommen berechnet darf?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Nein – Mehrbedarf ist ja ein Bestandteil der Leistung, die für einen bestehenden Bedarf unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen errechnet wird – ein Mehrbedarf ist daher kein anzurechnendes Einkommen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Valentin Piz says
Gemäß
§ 82 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII gelten für in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigte Menschen zukünftig höhere anrechnungsfreie Anteile des Arbeitsentgeltes.
Sehr geehrter Herr Nippel,
Gilt dieser Freibetrag auch für EU-Rentner in einer WfBM beschäftigt in der Eingliederungshilfe Stand 2019?