Die Regelungen zum anrechnungsfreien Hinzuverdienst sowie auch zu sonstigen anrechnungsfreien Einkünften sind bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wesentlichen in § 82 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 SGB XII geregelt.
Es gelten sowohl Absetzbeträge für Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit als auch Absetzbeträge für eine zusätzliche private Altersvorsorge.
1. Absetzbeträge für Einkommen
30 vom Hundert des Einkommens bleiben unberücksichtigt – höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, § 82 Begriff des Einkommens
…
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Dies gilt sowohl für Einkommen aus selbstständiger wie auch für Einkommen aus nicht selbstständiger Tätgigkeit.
Wie beim Hartz IV ist nach richtiger Ansicht auch bei bei der Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes bei der Sozialhilfe das Bruttoeinkommen heranzuziehen.
Beispiel 1:
Der A erzielt neben seiner geringen gesetzlichen Rente ein Einkommen in Höhe von 100,00 €.
Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 100,00 € Nettoeinkommen 100,00 € A darf 30,00 € des von ihm erzielten Hinzuverdienstes aus selbständiger Tätigkeit behalten (30 vom Hundert des Einkommens).
Einkommen 100,00 € Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB II – 30,00 € anrechenbares Einkommen 70,00 €
Beispiel 2:
Der B erzielt neben seiner gesetzlichen Rente ein Bruttoeinkommen in Höhe von 400,00 €.
Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 400,00 € Nettoeinkommen 400,00 € B darf aus dem Hinzuverdienst 120,00 € behalten (30 vom Hundert des Einkommens).
Einkommen 400,00 € Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB II – 120,00 € anrechenbares Einkommen 280,00 €
Beispiel 3:
Der C erzielt neben seiner gesetzlichen Rente ein Bruttoeinkommen in Höhe von 800,00 €.
Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 800,00 € Nettoeinkommen 640,00 € C darf 212,00 € aus dem Hinzuverdienst behalten (30 vom Hundert des Einkommens, gekappt bei 212,00 € = 1/2 Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 SGB II Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf ist mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz – RBEG) festgesetzt worden: …
(Link: zum Beitrag)Regelbedarf der Stufe 1).
Einkommen 640,00 € Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB II – 212,00 €* anrechenbares Einkommen 428,00 € * Der Absetzbetrag wird aus dem Bruttoeinkommen in Höhe von 800,00 € berechnet (30 vom Hundert = 240,00 €), gekappt durch 1/2 des Regelbedarfes gemäß Stufe 1
2. Absetzbeträge für Altersvorsorge
Ab dem 1. Januar 2018 werden Privatrenten bis maximal zur Höhe des halben Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 SGB II Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf ist mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz – RBEG) festgesetzt worden: …
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Regelbedarfes (2019: 212,00 Euro) nicht bzw. nur teilweise auf die Grundsicherung im Alter angerechnet, § 82 Abs. 4 SGB XII.
Ein Betrag in Höhe von 100,00 € wird vollständig abgesetzt, § 82 Begriff des Einkommens
…
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 Abs. 4 1. Halbsatz SGB XII. Von 100,00 € an können weitere 30 vom Hundert vom darüber hinaus ausgezahlten Teilbetrag der Privatrente abgesetzt werden. Begrenzt wird auch hier der Abzug durch die Hälfte des Regelbedarfes nach der 1. Regelbedarfsstufe (2019: 212,00 €), § 82 Begriff des Einkommens
…
(4) …, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 Abs. 4 letzter Halbsatz SGB XII.
Dadurch wird die private Vorsorge auch für viele Teilzeitbeschäftigte und Geringverdiener interessant, die befürchten müssen, mit ihrer gesetzlichen Rente nur knapp das Sozialhilfeniveau zu erreichen.
Abwandlung Beispiel 1:
Der A erzielt neben seiner geringen gesetzlichen Rente und seinem Einkommen in Höhe von 100,00 € monatlich aus einer Riesterrente 50,00 €.
Brutto-/Nettoeinkommen aus Tätigkeit 100,00 € Einkommen aus der Privatrente 50,00 € Gesamteinkommen 150,00 € A darf neben dem Absetzbetrag in Höhe von 35,00 € hinsichtlich des von ihm aus der Erwerbstätigkeit erzielten Hinzuverdienstes weitere 50,00 € aus der Altersrente vom Einkommen absetzen.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Rente 150,00 € Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB II – 35,00 € Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 4 S. 1 SGB II – 50,00 € anrechenbares Einkommen 65,00 €
Abwandlung Beispiel 2:
Der B erzielt neben seiner gesetzlichen Rente und seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 400,00 € 50,00 € monatlich aus einer Riesterrente.
Brutto-/Nettoeinkommen aus Tätigkeit 400,00 € Einkommen aus der Privatrente 50,00 € Gesamteinkommen 450,00 € B darf zusätzlich zu den oben ermittelten 120,00 € (30 vom Hundert des Einkommens) sein weiteres Einkommen aus der Rente in Höhe von 50,00 € vollständig absetzen.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Rente 450,00 € Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB II – 120,00 € Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 4 S. 1 SGB II – 50,00 € anrechenbares Einkommen 280,00 €
Abwandlung Beispiel 3:
Der C erzielt neben seiner gesetzlichen Rente, seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 800,00 € aus einer Riesterrente monatlich 120,00 €.
Bruttoeinkommen aus Tätigkeit 800,00 € Nettoeinkommen 640,00 € Einkommen aus der Privatrente 120,00 € Gesamteinkommen netto und Rente 760,00 € C darf zusätzlich zu dem oben ermittelten Absetzbetrag in Höhe von 212,00 € (30 vom Hundert des Einkommens, gekappt bei 212,00 €) 106,00 € aus der privaten Rente absetzen.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit* und Rente 760,00 € Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB II – 212,00 € Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 4 S. 1 SGB II – 106,00 €* anrechenbares Einkommen 422,00 € * Nettoeinkommen
* 100,00 € der privaten Rente können vollständig abgesetzt werden und für den darüber hinausgehenden Betrag 6,00 € (30 vom Hundert von 20,00 €)
Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern, § 82 Abs. 5 S. 1 SGB XII.
Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag, § 82 Abs. 5 S. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII.
3. Absetzbeträge von der Rente
Bei der Grundsicherung im Alter werden – sofern 33 Jahre Grundrentenzeiten nicht erreicht werden – gesetzliche Altersrenten als Einkommen vollständig bedarfsdeckend und leistungsmindernd von den Ansprüchen abgezogen.
Aber: Ab dem 1. Januar 2021 wird ein Freibetrag in Höhe von 100,00 € zzgl. 30 % des 100 € übersteigenden Betrages (bis zur Hälfte der Regelbedarfsstufe 1) gewährt, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht werden, § 82 a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
(1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(2)…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 a Abs. 1 SGB XII.
Grundrentenzeiten sind dabei die Zeiten, die zur Erfüllung von wenigstens 33 Jahre rentenrechtlicher Zeiten für einen Anspruch auf Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76 g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 76 g Abs. 1 SGB VI herangezogen werden dürfen (vgl. dazu auch den Beitrag Grundrente).
Michael-Rudolf Jawarsch says
Hallo,
ääähm… kann es sein, das ihnen da ein kleines Malheur passiert ist? Bei Beispiel 1 : 30 von 100 sind bei einem Netto-Einkommen von 100 Euro aber keine 35 Euro … sondern 30 Euro.
Aber eigentlich egal, ob dem Leistungsempfänger 30 oder 35 Euro (oder für Netto 200 Euro arbeitet, wovon ihm dann 60 bzw. 70 Euro) übrig bleiben. … Es deckt eigentlich nicht einmal die Fahrtkosten und andere Aufwendungen, nur um einer geringfügigen Tätigkeit nachgehen zu können. Daher macht ein Hinzuverdient bei Grundsicherung oder Sozialhilfe herzlich wenig Sinn.
Traurig.
Erich Heeder says
Als Strassenmagazinverkäufer hatte ich einen Freibetrag von 100, – bis 120, – €, jetzt soll das auf ein mal verfassungswidrig sein !! Ich bezieh Rente in Höhe von 560, – € . Ich bitte um eine Rückmeldung bis Montag !!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Heeder,
nach wie vor gilt § 82 SGB XII.
Der Freibetrag von 100,00 € gilt bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II (vgl. Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes beim Bürgergeld).
Welche Änderung sprechen Sie an?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Astrid Petermeier says
1. Wenn ich zusätzlich zur Grundsicherung im Alter unregelmäßig Vorträge halte, werden dann die Ausgaben dafür – z.B. Telefonkosten, Anfahrt zum Vortrag, Literatur zur Vorbereitung des Vortrags – als notwendige Ausgaben anerkannt oder wird mein Vortragshonorar voll und ganz als Einkommen berechnet?
2. Die Kosten habe ich nicht im Monat der Einnahme, da sie ja der VORbereitung dienen und ein Zugticket drei Monate früher sehr viel preiswerter ist. Wird da eine EÜR-Aufstellung anerkannt und wenn ja, für welchen Zeitraum?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Petermeier,
ich gehe zunächst davon aus, dass Sie selbständig sind.
Einkommen aus Selbständigkeit wird – jedenfalls im SGB II-Bereich – nach § 3 ALG-II VO berechnet und berücksichtigt. Hier gibt es den Begriff der „Betriebseinnahmen“, der – grob vereinfacht ausgedrückt – an eine Einnahme-Überschuss-Rechnung angelehnt werden kann.
Sie erhalten aber Grundsicherung im Alter. § 82 SGB XII enthält die einschlägigen Regelungen. Nach Ihrer Schilderung könnten Ihre Einnahme evtl. als „einmalige Leistungen“ zu bewerten sein. Zu § 82 SGB XII enthält eine Durchführungsverordnung die einschlägigen Regelungen. Ich gehe davon aus, dass § 4 der Durchführungsverordnung für Sie die einschlägigen Regelungen enthält. Es dürfte sich um laufende „Betriebseinnahmen“ handeln, die z. B. gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 der VO im Rahmen eines durch das Finanzamt zuvor festgestellten Gewinns berücksichtigt werden können.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Luft, Alexander says
Hallo!
Ich erhalte Grundsicherung im Alter und meine Frau ist Rentnerin. Die Rente ist fast genau wie mein Einkommen von der Grundsicherung oder ein bisschen weniger.
Meine Frau möchte noch arbeiten und ein kleines Einkommen haben, ca. 100-150 €.
Wir wissen aber nicht, wie das Sozialamt das sieht. Wenn ich die Bescheinigung über den Einkommen beim Sozialamt vorlege, wird meine Grundsicherung abgebaut?
Danke im Voraus.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Luft,
von dem erzielten Einkommen können Sie 30 % behalten (ggf. können Sie auch noch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben absetzen, § 82 Abs. 2 S. 1 Nr 4 SGB XII). Der Rest des Einkommens wird leistungsmindernd zum Ansatz gebracht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
bertwin fichtenmeier says
hallo
ich bekomme 829 € Rente meine Frau 298 €. Dazu verdiene ich noch 100 €, meine Frau hat Grundsicherung beantragt. Jetzt wurden die 100 € von mir angerechnet. Ist das zulässig?
Dime says
Guten Tag
Ich bin 65 J. bekomme 314 Euro Rente und Grundsicherung. Da ich bis vor kurzem noch in einem Wohnheim gelebt habe, aber seit 2 Monaten in einer eigenen Wohnung zur Miete (250 warm) wohne, weiß ich noch nicht genau, wie viel Grundsicherung genau, weil der Antrag noch bearbeitet wird, aber ich gehe mal vom Hartz 4 Grundbetrag aus, der ja jedem zusteht.
Jetzt habe ich die Möglichkeit ca. 200 Euro als Minijob dazu zu verdienen. Darf ich die voll behalten oder werden die mir von der Grundsicherung abgezogen?
Danke!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Dime,
es gilt das oben Ausgeführte! Soweit ich das überblicke, können Sie gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII 30 % behalten. Ferner können Sie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben absetzen. Also: „Voll behalten“ können Sie die 200 € höchstwahrscheinlich nicht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Johann Neuner says
Wie viel darf ich mit einer Rente von 482 Euro und einer Grundsicherung von 124 Euro monatlich dazu verdienen ?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Neuer,
es gilt das oben Ausgeführte:
Gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII können Sie 30 vom Hundert des Einkommens behalten, höchstens …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Cerinza Patrizia says
Hallo Herr Neuer,
wird eine Nachzahlung einer ausländischen Rente (italienische Altersrente) auf die Grundsicherung angerechnet?
Meine Mutter wurde eine Nachzahlung von 31.000 Euro berechnet und wird demnächst ausgezahlt.
Wie gehe ich vor, und inwieweit müssen wir diese an die Grundsicherung zurückzahlen?
Ich bitte um Rückmeldung
Vielen Dank
Gruß
Cerinza
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Cerenzia,
grundsätzlich stellt sich eine Nachzahlung laufenden Einkommens stellt als laufendes Einkommen dar. Die Leistung ist im Zuflussmonat auf die Sozialleistungen und wahrscheinlich in dem vorliegenden Fall auf sechs Monate anzurechnen. Es gilt § 82 Begriff des Einkommens
…
(7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch … so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 Abs. 7 XII:
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Frithjof Meyer says
Woher kommt diese Zahl 35 € (A darf 35 € … behalten) in Beispiel 1 auf dieser Seite?
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/hinzuverdienst-grundsicherung-alter/
Mal wird richtig 30 € ausgerechnet aber im erläuternden Text steht 35 €. Das ist nicht verständlich.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Danke für den Hinweis!
Wie sich der Fehler eingeschlichen hat, kann ich nicht nachvollziehen. Habe das jetzt aber korrigiert.