Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes bei der Grundsicherung im Alter

15. Januar 2019, aktualisiert am 26. November 2020 | 8 Kommentare

zwei Strichmännchen mit Labyrinth in Sprechblase

Die Regelungen zum anrechnungsfreien Hinzuverdienst sowie auch zu sonstigen anrechnungsfreien Einkünften sind bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wesentlichen in § 82 Begriff des Einkommens
 
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 82 SGB XII
geregelt.

Es gelten sowohl Absetzbeträge für Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit als auch Absetzbeträge für eine zusätzliche private Altersvorsorge.

in diesem Beitrag:
1. Absetzbeträge für Einkommen2. Absetzbeträge für Altersvorsorge

1. Absetzbeträge für Einkommen

30 vom Hundert des Einkommens bleiben unberücksichtigt – höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, § 82 Begriff des Einkommens
 
…
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII
. Dies gilt sowohl für Einkommen aus selbstständiger wie auch für Einkommen aus nicht selbstständiger Tätgigkeit.

Wie beim Hartz IV ist nach richtiger Ansicht auch bei bei der Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes bei der Sozialhilfe das Bruttoeinkommen heranzuziehen.

Beispiel 1:

Der A erzielt neben seiner geringen gesetzlichen Rente ein Einkommen in Höhe von 100,00 €.

Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 100,00 €
Nettoeinkommen 100,00 €

A darf 35,00 € des von ihm erzielten Hinzuverdienstes aus selbständiger Tätigkeit behalten (30 vom Hundert des Einkommens).

Einkommen 100,00 €
Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB II – 30,00 €
anrechenbares Einkommen 60,00 €

 

Beispiel 2:

Der B erzielt neben seiner gesetzlichen Rente ein Bruttoeinkommen in Höhe von 400,00 €.

Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 400,00 €
Nettoeinkommen 400,00 €

B darf aus dem Hinzuverdienst 120,00 € behalten (30 vom Hundert des Einkommens).

Einkommen 400,00 €
Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB II – 120,00 €
anrechenbares Einkommen 280,00 €

 

Beispiel 3:

Der C erzielt neben seiner gesetzlichen Rente ein Bruttoeinkommen in Höhe von 800,00 €.

Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 800,00 €
Nettoeinkommen 640,00 €

C darf 212,00 € aus dem Hinzuverdienst behalten (30 vom Hundert des Einkommens, gekappt bei 212,00 € = 1/2 Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 SGB II Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf ist mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz – RBEG) festgesetzt worden: …
 
(Link: zum Beitrag)
Regelbedarf
der Stufe 1).

Einkommen 640,00 €
Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB II – 212,00 €*
anrechenbares Einkommen 428,00 €

* Der Absetzbetrag wird aus dem Bruttoeinkommen in Höhe von 800,00 € berechnet (30 vom Hundert = 240,00 €), gekappt durch 1/2 des Regelbedarfes gemäß Stufe 1

 

2. Absetzbeträge für Altersvorsorge

Ab dem 1. Januar 2018 werden Privatrenten bis maximal zur Höhe des halben Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
 
Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 SGB II Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf ist mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz – RBEG) festgesetzt worden: …
 
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
Regelbedarfes
(2019: 212,00 Euro) nicht bzw. nur teilweise auf die Grundsicherung im Alter angerechnet, § 82 Abs. 4 SGB XII.

Ein Betrag in Höhe von 100,00 € wird vollständig abgesetzt, § 82 Begriff des Einkommens
 
…
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 82 Abs. 4 1. Halbsatz SGB XII
. Von 100,00 € an können weitere 30 vom Hundert vom darüber hinaus ausgezahlten Teilbetrag der Privatrente abgesetzt werden. Begrenzt wird auch hier der Abzug durch die Hälfte des Regelbedarfes nach der 1. Regelbedarfsstufe (2019: 212,00 €), § 82 Begriff des Einkommens
 
…
(4) …, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 82 Abs. 4 letzter Halbsatz SGB XII
.

Dadurch wird die private Vorsorge auch für viele Teilzeitbeschäftigte und Geringverdiener interessant, die befürchten müssen, mit ihrer gesetzlichen Rente nur knapp das Sozialhilfeniveau zu erreichen.

Abwandlung Beispiel 1:

Der A erzielt neben seiner geringen gesetzlichen Rente und seinem Einkommen in Höhe von 100,00 € monatlich aus einer Riesterrente 50,00 €.

Brutto-/Nettoeinkommen aus Tätigkeit 100,00 €
Einkommen aus der Privatrente 50,00 €
Gesamteinkommen 150,00 €

A darf neben dem Absetzbetrag in Höhe von 35,00 € hinsichtlich des von ihm aus der Erwerbstätigkeit erzielten Hinzuverdienstes weitere 50,00 € aus der Altersrente vom Einkommen absetzen.

Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Rente 150,00 €
Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB II – 35,00 €
Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 4 S. 1 SGB II – 50,00 €
anrechenbares Einkommen 65,00 €

 

Abwandlung Beispiel 2:

Der B erzielt neben seiner gesetzlichen Rente und seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 400,00 € 50,00 € monatlich aus einer Riesterrente.

Brutto-/Nettoeinkommen aus Tätigkeit 400,00 €
Einkommen aus der Privatrente 50,00 €
Gesamteinkommen 450,00 €

B darf zusätzlich zu den oben ermittelten 120,00 € (30 vom Hundert des Einkommens) sein weiteres Einkommen aus der Rente in Höhe von 50,00 € vollständig absetzen.

Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Rente 450,00 €
Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB II – 120,00 €
Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 4 S. 1 SGB II – 50,00 €
anrechenbares Einkommen 280,00 €

 

Abwandlung Beispiel 3:

Der C erzielt neben seiner gesetzlichen Rente, seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 800,00 € aus einer Riesterrent monatlich 120,00 €.

Bruttoeinkommen aus Tätigkeit 800,00 €
Nettoeinkommen 640,00 €
Einkommen aus der Privatrente 120,00 €
Gesamteinkommen netto und Rente 760,00 €

C darf zusätzlich zu dem oben ermittelten Absetzbetrag in Höhe von 212,00 € (30 vom Hundert des Einkommens, gekappt bei 212,00 €) 106,00 € aus der privaten Rente absetzen.

Einkommen aus Erwerbstätigkeit* und Rente 760,00 €
Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB II – 212,00 €
Absetzbetrag gem. § 82 Abs. 4 S. 1 SGB II – 106,00 €*
anrechenbares Einkommen 422,00 €

* Nettoeinkommen
* 100,00 € der privaten Rente können vollständig abgesetzt werden und für den darüber hinausgehenden Betrag 6,00 € (30 vom Hundert von 20,00 €)

 
Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern, § 82 Abs. 5 S. 1 SGB XII.

Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag, § 82 Abs. 5 S. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII.

 

mehr zum Thema:


Weitere Beiträge zur Sozialhilfe liste ich auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Sozialhilfe in Stichworten
    Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter - Übersicht

    1. Einkommen und Vermögen im SGB XII     4. ...
    2. Kosten der Unterkunft
    3. Haushaltsgemeinschaft | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Themen zur Sozialhilfe:
  • blauer Schild mit Paragraf
    Absetzbare Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der …

    Einige Versicherungsbeiträge können bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung bzw. bei der Berechnung der … | mehr

  • roter Paragraf unter Lupe
    Der Begriff des Einkommens bei Leistungen …

    Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, § 82 Begriff des Einkommens  (1) … | mehr

  • Fragezeichen, Männchen sitzend auf Geld
    Sozialhilfe oder Hartz IV – Anrechnung …

    Sowohl für Empfänger einer Altersrente als auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, die aufstockende Leistungen zum … | mehr


Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:
  • Sozialrecht in Stichworten
    Stichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr


 

8 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Michael-Rudolf Jawarsch meint

    24. April 2019

    Hallo,

    ääähm… kann es sein, das ihnen da ein kleines Malheur passiert ist? Bei Beispiel 1 : 30 von 100 sind bei einem Netto-Einkommen von 100 Euro aber keine 35 Euro … sondern 30 Euro.

    Aber eigentlich egal, ob dem Leistungsempfänger 30 oder 35 Euro (oder für Netto 200 Euro arbeitet, wovon ihm dann 60 bzw. 70 Euro) übrig bleiben. … Es deckt eigentlich nicht einmal die Fahrtkosten und andere Aufwendungen, nur um einer geringfügigen Tätigkeit nachgehen zu können. Daher macht ein Hinzuverdient bei Grundsicherung oder Sozialhilfe herzlich wenig Sinn.

    Traurig.

    antworten
  2. Erich Heeder meint

    9. August 2019

    Als Strassenmagazinverkäufer hatte ich einen Freibetrag von 100, – bis 120, – €, jetzt soll das auf ein mal verfassungswidrig sein !! Ich bezieh Rente in Höhe von 560, – € . Ich bitte um eine Rückmeldung bis Montag !!

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      9. August 2019

      Hallo Herr Heeder,

      nach wie vor gilt § 82 SGB XII.

      Der Freibetrag von 100,00 € gilt bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II (vgl. Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes beim Hartz IV).

      Welche Änderung sprechen Sie an?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  3. Astrid Petermeier meint

    14. Mai 2020

    1. Wenn ich zusätzlich zur Grundsicherung im Alter unregelmäßig Vorträge halte, werden dann die Ausgaben dafür – z.B. Telefonkosten, Anfahrt zum Vortrag, Literatur zur Vorbereitung des Vortrags – als notwendige Ausgaben anerkannt oder wird mein Vortragshonorar voll und ganz als Einkommen berechnet?
    2. Die Kosten habe ich nicht im Monat der Einnahme, da sie ja der VORbereitung dienen und ein Zugticket drei Monate früher sehr viel preiswerter ist. Wird da eine EÜR-Aufstellung anerkannt und wenn ja, für welchen Zeitraum?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      15. Mai 2020

      Hallo Frau Petermeier,

      ich gehe zunächst davon aus, dass Sie selbständig sind.

      Einkommen aus Selbständigkeit wird – jedenfalls im SGB II-Bereich – nach § 3 ALG-II VO berechnet und berücksichtigt. Hier gibt es den Begriff der „Betriebseinnahmen“, der – grob vereinfacht ausgedrückt – an eine Einnahme-Überschuss-Rechnung angelehnt werden kann.

      Sie erhalten aber Grundsicherung im Alter. § 82 SGB XII enthält die einschlägigen Regelungen. Nach Ihrer Schilderung könnten Ihre Einnahme evtl. als „einmalige Leistungen“ zu bewerten sein. Zu § 82 SGB XII enthält eine Durchführungsverordnung die einschlägigen Regelungen. Ich gehe davon aus, dass § 4 der Durchführungsverordnung für Sie die einschlägigen Regelungen enthält. Es dürfte sich um laufende „Betriebseinnahmen“ handeln, die z. B. gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 der VO im Rahmen eines durch das Finanzamt zuvor festgestellten Gewinns berücksichtigt werden können.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  4. Luft, Alexander meint

    19. Juni 2020

    Hallo!

    Ich erhalte Grundsicherung im Alter und meine Frau ist Rentnerin. Die Rente ist fast genau wie mein Einkommen von der Grundsicherung oder ein bischen weniger.

    Meine Frau möchte noch arbeiten und ein kleines Einkommen haben, ca. 100-150 €.

    Wir wissen aber nicht, wie das Sozialamt das sieht. Wenn ich die Bescheinigung über den Einkommen beim Sozialamt vorlege, wird meine Grundsicherung abgebaut?

    Danke im Voraus.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      20. Juni 2020

      Hallo Herr Luft,

      von dem erzielten Einkommen können Sie 30 % behalten (ggf. können Sie auch noch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben absetzen, § 82 Abs. 2 S. 1 Nr 4 SGB XII). Der Rest des Einkommens wird leistungsmindernd zum Ansatz gebracht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  5. bertwin fichtenmeier meint

    22. Juni 2020

    hallo

    ich bekomme 829 € Rente meine Frau 298 €. Dazu verdiene ich noch 100 €, meine Frau hat Grundsicherung beantragt. Jetzt wurden die 100 € von mir angerechnet. Ist das zulässig?

    antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

zwei Strichmännchen mit Labyrinth in Sprechblase

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
▲