Wann müssen Sozialleistungen ausgezahlt werden?
Wie werden die Leistungen ausgezahlt?
Grundsätzlich gilt: Sozialleistungen müssen so ausgezahlt werden, dass sie den Berechtigten rechtzeitig zum Beginn des jeweiligen Monats zur Verfügung stehen. Nach § 47 SGB I erfolgt die Zahlung kostenfrei auf ein Konto des Empfängers, soweit keine Sonderregelungen bestehen. Für Wohngeld und Bürgergeld heißt das: Zahlung im Voraus (also zum Monatsbeginn auf dem Konto). Bei Kindergeld und Elterngeld ist die Zahlung im Laufe des Monats vorgesehen.
Wie die Auszahlung der Geldleistungen zu erfolgen hat, regelt § 47 SGB I. Geldleistungen sollen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen werden, soweit die einzelnen Gesetzbücher keine besonderen Regelungen enthalten.
1. Wohngeld
Wann muss Wohngeld ausgezahlt werden?
Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes zu zahlen, § 26 Abs. 2 S. 1 WoGG.
Im Voraus bedeutet, dass das Wohngeld dem Wohngeldberechtigten zum ersten des jeweiligen Monats zur Verfügung stehen muss. Der Zahlungseingang auf dem Konto des Berechtigten muss also vor dem ersten eines Monats erfolgt sein.
Nur wenn ein solches Konto nicht vorhanden ist, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden, § 26 Abs. 2 S. 2 WoGG. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Wohngeld abzuziehen, § 26 Abs. 2 S. 2 letzter Halbsatz WoGG.
2. Bürgergeld
Wann muss Bürgergeld ausgezahlt werden?
Leistungen zum Bürgergeld sollen monatlich im Voraus erbracht werden, § 42 Abs. 1 SGB II. Auch beim Arbeitslosengeld II muss also der Zahlungseingang auf dem Konto des Berechtigten vor dem ersten eines Monats erfolgen.
Auf Antrag der Leistungsberechtigten können Leistungen auch vorzeitig erbracht werden, § 42 Abs. 2 S. 1 SGB II. Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist allerdings auf 100 € begrenzt, § 42 Abs. 2 S. 2 SGB II.
§ 42 Abs. 3 S. 1 SGB II regelt, dass die Geldleistungen auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen werden müssen. Müssen die Geldleistungen an den Wohnsitz übermittelt werden, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen, § 42 Abs. 3 S. 2 SGB II. Was viele nicht wissen: der Leistungsberechtigten hat gegebenenfalls einen Anspruch auf Übermittlung der Geldleistungen an den Wohnsitz. Dann muss er allerdings die Kosten tragen.
3. Sozialhilfe
Wann muss Sozialhilfe ausgezahlt werden?
Im SGB XII ist keine ausdrückliche Vorschrift über die Fälligkeit der Leistungen enthalten.
Gemäß § 41 SGB I gilt, dass Ansprüche mit ihrem Entstehen fällig werden. Die Ansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, § 40 Abs. 1 SGB I. Zu Beginn des jeweiligen Zeitraums wird also Sozialhilfe in der Regel ausgezahlt. Allerdings habe ich keine dem § 42 Abs. 1 SGB II ausdrücklich ähnliche Regelung im SGB XII finden können.
Vorzeitige Leistungen sind im SGB XII nur für Darlehen ausdrücklich vorgesehen. Gemäß § 42 SGB I können Vorschüsse allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen des Sozialhilfeträgers gezahlt werden.
4. Kindergeld und Kinderzuschlag
Wann muss Kindergeld und Kinderzuschlag ausgezahlt werden?
Kindergeld und Kinderzuschlag ist monatlich im Laufe des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen, § 11 BKGG.
Vorauszahlungen sind nicht zulässig. So lautet jedenfalls eine Durchführungsanweisung der Familienkasse zu § 11 BKGG (DA 111.1).
5. Elterngeld
Wann muss Elterngeld ausgezahlt werden?
Elterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt sind, § 6 BEEG.
Die Eltern haben einen Anspruch darauf, dass die Leistungen spätestens am letzten Werktag des Monats bei ihnen auf dem Konto eingegangen sind.
6. Häufige Fragen zur Auszahlung
Wird Bürgergeld im Voraus gezahlt?
Ja. Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden, § 42 SGB II.
Muss das Geld am 1. des Monats auf dem Konto sein?
Bei Wohngeld ausdrücklich: Zahlung im Voraus – also zum Monatsbeginn verfügbar, § 26 WoGG. Beim Bürgergeld ebenfalls Vorauszahlung, § 42 SGB II.
Wie ist es in der Sozialhilfe (SGB XII)?
Keine Sondernorm zur Fälligkeit; es gilt SGB I: Ansprüche werden mit Entstehen fällig, § 41 SGB I i. V. m. § 40 SGB I. Üblich ist die Zahlung zu Beginn des Bedarfszeitraums.
Kindergeld – Vorauszahlung möglich?
Nein. Kindergeld/Kinderzuschlag werden im Laufe des Monats gezahlt, § 11 BKGG.
Elterngeld – wann ist es fällig?
Im Laufe des Monats, für den es bestimmt ist, § 6 BEEG.
Kein Konto vorhanden – geht Barauszahlung?
Grundsatz: Überweisung aufs Konto, § 47 SGB I. Bei Übermittlung an den Wohnsitz können Kosten abgezogen werden (z. B. SGB II: § 42 SGB II; WoGG: § 26 WoGG).
Vorschuss/Abschlag möglich?
SGB II: vorzeitig bis 100 € auf Antrag, § 42 SGB II. SGB I: Vorschüsse nach Ermessen, § 42 SGB I.
Was tun bei verspäteter Zahlung?
Zunächst nachfragen; bei drohender Notlage ggf. Vorschuss/Eilzahlung beantragen. Bei anhaltender Verzögerung: Untätigkeitsklage, § 88 SGG (gerichtlich).
7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefungen zu Fälligkeit, Vorleistung und Verfahrensfragen:
§ 47 SGB I · § 40 SGB I · § 41 SGB I ·
§ 42 SGB I · § 42 SGB II ·
§ 26 WoGG · § 11 BKGG · § 6 BEEG ·
§ 88 SGG



Didi says
Guten Tag!
Ich habe im Oktober 22 Grundsicherung im Alter Hier in Potsdam beantragt, und genehmigt bekommen. Seit dem tut sich leider nichts, und der Sachbearbeiter ist nicht erreichbar. Ich lebe von 214€ Rente und warte natürlich auf die Geld Zahlung.
Was kann ich noch unternehmen, um die Grundsicherung zu erhalten, die mir ja seit Oktober 22 zusteht? Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
MfG Dietmar Zinnow
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Didi,
einen solchen Fall hatte ich noch nicht! Keine Zahlung trotz Bewilligung („Genehmigung“ verstehe ich zunächst als „Bewilligungsbescheid“).
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht ist dann im Grunde letzte Wahl (da ein derartiges Rechtsmittel „eigentlich“ ins Leere geht – sie haben ja eine Bewilligung bzw. einen Bewilligungsbescheid). Jedenfalls sollten Sie die Leistungsabteilung Ihres Jobcenters anrufen!
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Mario says
guten Tag,
ich habe am 4.5.23 einen Bewilligungsbescheid von der Widerspruchsstelle des Sozialamtes Landkreis Vorpommern-Greifswald bekommen … sie wollen mir auf meinen Widerspruch vom Januar 23 Geld nachzahlen zum nächsten Termin. …
nun meine Frage … wann kann ich denn mit dem Geld rechnen? es handelt sich um miete für 6 Monate.
mfg Mario …
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Mario,
… „zum nächsten Termin“ sollte doch eigentlich bedeuten, dass mit der nächsten monatlichen Zahlung auch die Nachzahlung erfolgt …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt