§ 1 SGB IV – sachlicher Anwendungsbereich
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§ 1 sachlicher Anwendungsbereich
- (1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
- (2) § 18h gilt auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f, 18g und 19a für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
- (3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
- (4) (weggefallen)
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 SGB IV angesprochen:
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nach Feststellung der Scheinselbstständigkeit
... zur Feststellung der Scheinselbstständigkeit – Rückgriff beim Arbeitgeber ... | ... nachträgliche Geltendmachung der Sozialversicherungsbeiträge ...
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Sozialversicherungsrecht – Einleitung
... eine kurze Einführung zu den Regelwerken des Sozialversicherungsrechts – Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ...
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