§ 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers
(2 Beiträge mit § 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers)
§ 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers
- (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
- (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 103 SGB X angesprochen:
Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 SGB V bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit
... zum Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 SGB V bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit - Möglichkeiten zur Begrenzung der Eintrittspflicht ...
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Zusammentreffen einer Rente wegen Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld
... die Agentur für Arbeit hat einen Erstattungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung | ... zu viel ausgezahltes Arbeitslosengeld muss nicht erstattet werden
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