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von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  3. Krankenversicherung

Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 SGB V bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit

13.06.2014, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelDie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind ihrer Höhe nach in der Regel für den Versicherten ungünstiger als das Krankengeld. Es würde daher insbesondere für ältere und erwerbsgeminderte Versicherte ein Anreiz bestehen, möglichst lange Krankengeld zu beziehen.

Die Krankenkasse kann deshalb Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben, § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
 
(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 51 Abs. 1 S. 1 SGB V
. Unter den Voraussetzungen des § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe
 
(1) (weggefallen)
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 116 Abs. 2 SGB VI
gilt ein solcher Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe als Antrag auf Rentenleistungen. Diese Rentenantragsfiktion soll vor allem Nachteile für den Versicherten ausschließen.

Mit der Regelung des § 51 SGB V wird der Krankenkasse die Möglichkeit eröffnet, ihre Pflicht zur Leistung von Krankengeld zu begrenzen. Denn werden auf Grund des Antrags Rentenleistungen bewilligt, führt dies nach § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
 
(1) Für Versicherte, die
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 50 SGB V
zum Wegfall oder zur Kürzung des Krankengeldes.

Krankengeld wird also nicht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, § 50 Abs. 1 SGB V.

§ 50 Abs. 2 SGB V erfasst solche Leistungen, die nur eine Teilsicherungsfunktion erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit. Bei deren Bezug entfällt das Krankengeld nicht vollständig. Der Anspruch wird lediglich um den betreffenden Betrag gekürzt.

Ist über den (rückwirkenden) Beginn einer Rente Krankengeld gezahlt worden, so hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
 
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 103 SGB X
gegen den vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträger. Allerdings kann das regelmäßig höhere Krankengeld vom Versicherten nicht zurückgefordert werden, § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
 
(1) … Ist über den Beginn der in S. 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 50 Abs. 1 S. 2 SGB V
.

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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Hermann Bouffleur meint

    02.03.2016

    Mit § 51 SGB V soll insbesondere die höhere Krankengeldzahlung möglicherweise und schnellstmöglich in eine geringere Rentenzahlung umgewandelt werden. was u.U. nach den erkennbaren Vorgehensweisen einer Nötigung nahe kommt.

    Bei der obigen Darstellung wird n.m.E. von einem Fachanwalt für das Sozialrecht versäumt darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Aufforderung der Krankenkasse durch diese eine Vielzahl von Pflichten zu erfüllen sind (Anhörung, hierzu – bekanntgabe aller entscheidungserheblichen Gegebenheiten – Darstellung der fehlerfreien Ermessenausübung durch die KK etc.). Der Gesetzgeber hat mit den geänderten Regelungen zu § 51 SGB V der Behörde hier fast alles erlaubt, insoweit diese selbst etwaig rechtswidrige Handlungen im Nachhinein meist „heilen“ kann, damit die o.g. Zielsetzung in nahezu jedem Fall gewährleistet ist. (s.h. frühere BSG Rechtsprechung) n.m.E. sind wir demnach in bestimmten Situationen der Willkür ausgeliefert.

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