Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz
      • 2. Regelbedarf
      • 3. Kosten der Unterkunft
      • 4. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 5. Einkommen und Vermögen
      • 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 7. Leistungsminderungen
      • 8. Eingliederungsvereinbarung
      • 9. EU-Ausländer, Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, IV, V, …) – …
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – …
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Sozialversicherungsrecht - Einführung▸3. Krankenversicherung

Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 SGB V bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit

VG Wort - ZählpixelDie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind ihrer Höhe nach in der Regel für den Versicherten ungünstiger als das Krankengeld. Es würde daher insbesondere für ältere und erwerbsgeminderte Versicherte ein Anreiz bestehen, möglichst lange Krankengeld zu beziehen.

Die Krankenkasse kann deshalb Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben, § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
 
(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 51 Abs. 1 S. 1 SGB V
. Unter den Voraussetzungen des § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe
 
(1) (weggefallen)
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 116 Abs. 2 SGB VI
gilt ein solcher Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe als Antrag auf Rentenleistungen. Diese Rentenantragsfiktion soll vor allem Nachteile für den Versicherten ausschließen.

Mit der Regelung des § 51 SGB V wird der Krankenkasse die Möglichkeit eröffnet, ihre Pflicht zur Leistung von Krankengeld zu begrenzen. Denn werden auf Grund des Antrags Rentenleistungen bewilligt, führt dies nach § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
 
(1) Für Versicherte, die
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 50 SGB V
zum Wegfall oder zur Kürzung des Krankengeldes.

Krankengeld wird also nicht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, § 50 Abs. 1 SGB V.

§ 50 Abs. 2 SGB V erfasst solche Leistungen, die nur eine Teilsicherungsfunktion erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit. Bei deren Bezug entfällt das Krankengeld nicht vollständig. Der Anspruch wird lediglich um den betreffenden Betrag gekürzt.

Ist über den (rückwirkenden) Beginn einer Rente Krankengeld gezahlt worden, so hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
 
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 103 SGB X
gegen den vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträger. Allerdings kann das regelmäßig höhere Krankengeld vom Versicherten nicht zurückgefordert werden, § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
 
(1) … Ist über den Beginn der in S. 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 50 Abs. 1 S. 2 SGB V
.

Beitrag vom 13.06.2014, aktualisiert am 19.01.2023

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit 80 weiterführenden Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Sozialversicherungsrecht in StichwortenSozialversicherungsrecht (SGB III bis VII, XI) - Einführung

    1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht | 2. Arbeitslosenversicherung ... | 3. Krankenversicherung ... | 4. gesetzliche Rentenversicherung ... | 5. ...
    ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Sozialversicherungsrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • grüner Schild mit Paragraf Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 …

    ... Berechnung und Höhe des Krankengeldes | § 47 Abs. 2 SGB V definiert das Regelentgelt | ... es gilt das im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ... ... | mehr

  • Krankenkassenkarte Zum Entstehen und zum Wegfall des …

    ... am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Krankengeld – vor Beendigung ... (Achtung: Neuregelung 2015) ... ... | mehr

  • drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den Köpfen Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenversicherung

    ... gegen eine Entscheidung der Krankenkasse zur Beendigung des Krankengeldes kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung ... ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Sozialrecht in Stichworten und ParagrafenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr

1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Hermann Bouffleur says

    02.03.2016

    Mit § 51 SGB V soll insbesondere die höhere Krankengeldzahlung möglicherweise und schnellstmöglich in eine geringere Rentenzahlung umgewandelt werden. was u.U. nach den erkennbaren Vorgehensweisen einer Nötigung nahe kommt.

    Bei der obigen Darstellung wird n.m.E. von einem Fachanwalt für das Sozialrecht versäumt darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Aufforderung der Krankenkasse durch diese eine Vielzahl von Pflichten zu erfüllen sind (Anhörung, hierzu – Bekanntgabe aller entscheidungserheblichen Gegebenheiten – Darstellung der fehlerfreien Ermessensausübung durch die KK etc.). Der Gesetzgeber hat mit den geänderten Regelungen zu § 51 SGB V der Behörde hier fast alles erlaubt, insoweit diese selbst etwaig rechtswidrige Handlungen im Nachhinein meist „heilen“ kann, damit die o.g. Zielsetzung in nahezu jedem Fall gewährleistet ist. (s.h. frühere BSG Rechtsprechung) n.m.E. sind wir demnach in bestimmten Situationen der Willkür ausgeliefert.

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Strichmännchen neben Glühbirne

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG