Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 31 SGB X – Begriff des Verwaltungsaktes

(1 Beitrag mit § 31 SGB X – Begriff des Verwaltungsaktes)

 
Gesetzestext:

§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.


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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • SGB mit Paragrafenzeichen
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 31 SGB X – Begriff des Verwaltungsaktes abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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