Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

(1 Beitrag mit § 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

  • (1) (weggefallen)
  • (2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
    • 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
    • 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
  • (3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

zur Übersicht SGB VI

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Strichmännchen neben Glühbirne
    Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 SGB V bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit

    Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind ihrer Höhe nach in der Regel für den Versicherten ungünstiger als ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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