Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 122 SGB VI – Berechnung von Zeiten

(1 Beitrag mit § 122 SGB VI – Berechnung von Zeiten)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 122 Berechnung von Zeiten

  • (1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.
  • (2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.
  • (3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.

zur Übersicht SGB VI

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Buch rot mit Paragraf
    Wartezeit und Drei-Fünftel-Belegung als Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

    Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sind in der Regel die Erfüllung der „allgemeinen ...
    | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 122 SGB VI – Berechnung von Zeiten abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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