Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 138 SGB III – Arbeitslosigkeit

(1 Beitrag mit § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 138 Arbeitslosigkeit

  • (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
    • 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
    • 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
    • 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
  • (2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
  • (3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
  • (4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
    • 1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
    • 2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
    • 3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
  • (5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
    • 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
    • 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
    • 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
    • 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • roter Paragraf unter Lupe
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    Die Nahtlosigkeitsregelung begründet eine Sperrwirkung für die Arbeitsverwaltung, die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen zu verneinen, bevor der ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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