§ 138 SGB III – Arbeitslosigkeit
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§ 138 Arbeitslosigkeit
- (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
- 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
- 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
- 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
- (2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
- (3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
- (4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
- 1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
- 2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
- 3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
- (5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
- 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
- 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
- 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
- 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 138 SGB III angesprochen:
Anrechnung von Einkommen neben dem Arbeitslosengeld
§ 155 SGB III regelt die Anrechnung von Nebeneinkommen ... | Abs. 1 regelt Freibeträge ... | Abs. 2, dass Einkommen ggf. unberücksichtigt bleiben kann ...
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Die Nahtlosigkeitsregelung als Sonderform des Arbeitslosengeldes
... der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ... | Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III | Verlust des Arbeitslosengeldes ...
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