§ 14 SGB I – Beratung
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Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 14 SGB I angesprochen:
Amtshaftung bei Verletzung einer Beratungspflicht
Wann haftet die Behörde wegen fehlerhafter Beratung? Voraussetzungen der Amtshaftung nach § 839 BGB, Kernaussagen aus BGH III ZR 466/16, Verhältnis zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und Praxis-Checkliste.
... | mehrUrteile des BVerwG und des BSG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
BSG & BVerwG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch: Voraussetzungen, Vierjahresgrenze, Aufklärungspflicht zum Weiterbewilligungsantrag (SGB II) und Hinweise zu Rentenbeiträgen (SGB VI) – mit Links zu den Urteilen.
... | mehrDer Sozialrechtliche Herstellungsanspruch
Wann greift der sozialrechtliche Herstellungsanspruch? Voraussetzungen, Beispiele und Unterschiede zur Amtshaftung bei Verletzung der Beratungspflicht (§§ 14 f. SGB I).
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