§ 147 SGB III – Grundsatz
(2 Beiträge)
§ 147 Grundsatz
- (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
- 1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
- 2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
- (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten und nach Vollendung des ... Lebensjahres ... Monate 12 6 16 8 20 10 24 12 30 50. 15 30 55. 18 30 58. 24 - (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten Monate 6 3 8 4 10 5 Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.
- (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 147 SGB III angesprochen:
Die Nahtlosigkeitsregelung als Sonderform des Arbeitslosengeldes
... der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ... | Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III | Verlust des Arbeitslosengeldes ...
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Arbeitslosengeld – 60 % oder 67 %?
... zur Berechnung des Arbeitslosengeldes ... | 1. Höhe - 60 oder 67 %? ... | 2. Leistungsentgelt ... | 3. Bemessungsentgelt ... | 4. Anspruchsdauer ...
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