Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 147 SGB III – Grundsatz

(1 Beitrag mit § 147 SGB III – Grundsatz)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 147 Grundsatz

  • (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
    • 1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
    • 2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
      Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
  • (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

    nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten und nach Vollendung des ... Lebensjahres ... Monate
    12   6
    16   8
    20   10
    24   12
    30 50. 15
    30 55. 18
    30 58. 24
  • (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

    nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten Monate
    6 3
    8 4
    10 5

         Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

  • (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

zur Übersicht SGB III

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • roter Paragraf vor Geldbündel
    Arbeitslosengeld – 60 % oder 67 %?

    Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes nennt § 149 Grundsatz  Das Arbeitslosengeld beträgt 1. für Arbeitslose, die mindestens ein ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 147 SGB III – Grundsatz abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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