§ 15 SGB I – Auskunft
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§ 15 Auskunft
- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
- (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
- (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
- (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 15 SGB I angesprochen:
Urteile des BVerwG und des BSG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann eingreifen, wenn ein Berechtigter durch eine fehlerhafte Beratung einer Sozialbehörde einen Schaden erleidet ...
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Der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch
... der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gewährt einen Schadenersatzanspruch, insbesondere bei der Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten ...
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