§ 151 SGB IX- Geltungsbereich
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§ 151 Geltungsbereich
- (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
- (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
- (3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 angewendet.
- (4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit ihrer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 151 SGB IX angesprochen:
Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung
... kurze Erläuterungen zum Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes gemäß dem SGB IX ... | die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ...
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Gleichstellung von Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40
Gleichstellung mit einem GdB von 30 und 40 ... | I. Zuständigkeit ... | II. Voraussetzungen ... Arbeitsplatz erlangen und erhalten ... | III. Rechtsfolgen ...
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Zum Grad der Behinderung (GdB und GdS)
Was ist der Unterschied zwischen GdB und GdS? | Wo sind die wesentlichen Grundsätze zur Bestimmung des GdB geregelt? | Welche Vergünstigungen gelten? | ...
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