Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 16 BORA – Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

(3 Beiträge)

 
Gesetzestext (Stand: 01.09.2021)
§ 16 Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

  • (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
  • (2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.


In den folgenden Beiträgen habe ich § 16 BORA angesprochen:


  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1
    Prozesskostenhilfe (PKH) – Teil 2

    5. Abgrenzung zur Beratungshilfe ... | 6. Hinweispflicht des Anwalts – ... | 7. Beschränkung ... | 8. Festsetzung und Höhe ... | 9. Rückzahlung der Prozess...
    ... | mehr
  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1
    Prozesskostenhilfe (PKH) – Teil 1

    1. gerichtliche Zuständigkeit ... | 2. Bedürftigkeit ... | 3. hinreichende Aussicht auf Erfolg und Mutwilligkeit ... | 4. Umfang der Prozesskostenhilfe ...
    ... | mehr
  • weißes Richtungsschild mit Aufschrift Beratungshilfe
    Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

    1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Anwaltsbegühren ... | 4. Beispiele zur Abrechnung ... | 5. statistische Daten ...
    ... | mehr

 

Bild: goldener Paragraf

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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