§ 16 BORA – Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
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§ 16 Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
- (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
- (2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 16 BORA angesprochen:
Prozesskostenhilfe (PKH) – Teil 2
5. Abgrenzung zur Beratungshilfe ... | 6. Hinweispflicht des Anwalts – ... | 7. Beschränkung ... | 8. Festsetzung und Höhe ... | 9. Rückzahlung der Prozess...
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Prozesskostenhilfe (PKH) – Teil 1
1. gerichtliche Zuständigkeit ... | 2. Bedürftigkeit ... | 3. hinreichende Aussicht auf Erfolg und Mutwilligkeit ... | 4. Umfang der Prozesskostenhilfe ...
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Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz
1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Anwaltsbegühren ... | 4. Beispiele zur Abrechnung ... | 5. statistische Daten ...
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