§ 16 SGB I – Antragstellung
(2 Beiträge mit § 16 SGB I – Antragstellung)
§ 16 Antragstellung
- (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
- (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
- (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 16 SGB I angesprochen:
Die Korrektur von Verwaltungsakten durch einen Überprüfungsantrag
... eine Besonderheit im Sozialrecht beinhaltet der Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X ... bestandskräftige Entscheidungen können noch überprüft werden ...
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Verletzung einer Aufklärungspflicht zum Fortzahlungsantrag – sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
... die Verletzung der Aufklärungspflicht kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen ... | ... zur Aufklärungspflicht beim Fortzahlungsantrag
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