Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 16 SGB I – Antragstellung

(1 Beitrag mit § 16 SGB I – Antragstellung)

 
Gesetzeswortlaut (Stand: 30.07.2019):
§ 16 Antragstellung

  • (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
  • (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
  • (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

zur Übersicht SGB I

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:

Verletzung einer Aufklärungspflicht zum Fortzahlungsantrag – sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

12. Oktober 2015, aktualisiert am 4. November 2020 | Kommentar schreiben

Hat ein Leistungsempfänger beim Jobcenter keinen Folgeantrag gestellt, kann ihm dennoch ein Leistungsanspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zur | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 16 SGB I – Antragstellung abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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