§ 161 SGB IX – Ausgleichsfonds
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§ 161 Ausgleichsfonds
- Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zweckgebundene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gebildet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet den Ausgleichsfonds.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 161 SGB IX angesprochen:
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des betrieblichen Eingliederungsmanagements
Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements | 1. Schadenersatzansprüche ... | 2. Folgen bei einer Kündigung ... Verschiebung der Beweislast
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Die Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen
Die Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen ... | ... zur Berechnung der Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht ...
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