Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger … | mehr
§ 1611 BGB – Beschränkung oder Wegfall der …
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§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
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- (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
- (3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
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In den folgenden Beiträgen wurde der Paragraf angesprochen:
Beschränkung und Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1611 BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in den folgenden Fällen eine Beschränkung bzw. einen Wegfall der Unterhaltspflicht auch zum Elternunterhalt vor. § 1611 Beschränkung oder … | mehr