§ 1611 BGB – Beschränkung oder Wegfall der …
(2 Beiträge mit § 1611 BGB – Beschränkung oder Wegfall der …)
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
- (3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1611 BGB angesprochen:
Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch
... keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem volljährigen Sohn gemäß dem BGH
... | mehr
Beschränkung und Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1611 BGB
Elternunterhalt – Beschränkung und Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1611 BGB ... | ... zu den Fallgruppen gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB ...
... | mehr