Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 18 WoGG – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

(2 Beiträge)

 
Gesetzestext (Stand: 1. Januar 2021)
§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

  •       Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
    • 1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
    • 2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
    • 3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
    • 4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
      Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.

zur Übersicht zum WoGG

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 18 WoGG angesprochen:


  • Taschenrechner vor rotem Paragraf
    Die Berechnung des Wohngeldes

    ... wenn Sie das Wohngeld selbst berechnen wollen, müssen Sie die Werte in der Formel aus § 19 WoGG entsprechend dem aufgezeigten Beispiel einsetzen und ...
    ... | mehr
  • Strichmännchen vor Info
    Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

    1. Voraussetzungen ... | 2. Höhe des Wohngeldes ... | 3. Verfahren ... | 4. Rückzahlung ... ... die Vorschriften des WoGG regeln u. a. die Voraussetzungen, ...
    ... | mehr

 

WoGG – Wohngeldgesetz


§ 1 WoGG – Zweck des Wohngeldes (1)
§ 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld (1)
§ 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung (2)
§ 15 WoGG – Ermittlung des Jahreseinkommens (1)
§ 18 WoGG – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (1)
§ 19 WoGG – Höhe des Wohngeldes (2)
§ 24 WoGG – Wohngeldbehörde und Entscheidung(1)
§ 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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