§ 18 WoGG – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
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§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
- Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
- 1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
- 2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
- 3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
- 4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 18 WoGG angesprochen:
Die Berechnung des Wohngeldes
... Wohngeldformel gemäß § 19 WoGG - eigene Berechnung ... | 1. Einkommen und Vermögen ... | 2. Plausibilitätsprüfung ... | 3. Anlage 1 zum WoGG ... | ...
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Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
1. Voraussetzungen ... | 2. Höhe des Wohngeldes ... | 3. Verfahren ... | 4. Rückzahlung ... ... die Vorschriften des WoGG regeln u. a. die Voraussetzungen, ...
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