§ 1823 BGB – Vertretungsmacht des Betreuers
(2 Beiträge mit § 1823 BGB – Vertretungsmacht des Betreuers)
§ 1823 BGB übernimmt ab dem 1. Januar 2023 weitgehend Regelungen aus § 1902 BGB alter Fassung.
§ 1823 BGB beschreibt den wichtigsten Inhalt der Betreuung: der Betreuer hat die Befugnis, den Betroffenen in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
§ 1823 Vertretungsmacht des Betreuers
- In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1823 BGB angesprochen:
Aufgabenkreise des Betreuers und Genehmigungspflichten
1. Standard-Aufgabenkreise ... | a) Vermögenssorge ... | b) Gesundheitsfürsorge ... | c) Aufenthaltsbestimmung ... | 2. Genehmigungspflichten
... | mehr
Haftung des Betreuers gegenüber Dritten
... nur ausnahmsweise kommt eine Eigenhaftung des Betreuers gegenüber Dritten in Betracht ... | ... Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten ...
... | mehr