Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)
§ 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.
  • (2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 10. Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.
  • (3) 1 Der Beitritt ist in Textform zu erklären. 2 Die Krankenkassen haben sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer Erklärung in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfolgen ihrer Beitrittserklärung informiert werden.
  • (4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte. Bei Saisonarbeitnehmern, deren Versicherungspflicht mit der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit endet, setzt sich die Versicherung nur dann nach Satz 1 fort, wenn diese Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Ein Saisonarbeitnehmer nach Satz 5 ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. Der Arbeitgeber hat den Saisonarbeitnehmer nach Satz 5 im Meldeverfahren nach § 28a des Vierten Buches gesondert zu kennzeichnen. Die Krankenkasse hat den Saisonarbeitnehmer nach Satz 5, nachdem der Arbeitgeber der Krankenkasse den Beginn der Beschäftigungsaufnahme gemeldet hat, unverzüglich auf das Beitrittsrecht und seine Nachweispflicht nach Satz 5 hinzuweisen.
  • (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 4 und § 191 Nummer 4. Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 188 SGB V angesprochen:


  • Stichworte zum Thema Krankenversicherung
    Freiwillige Krankenversicherung

    ... zum Beginn und Ende der freiwilligen Krankenversicherung | zur Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ...
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung


§ 1 SGB V – Solidarität und Eigenverantwortung (1)
§ 5 SGB V – Versicherungspflicht (2)
§ 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (1)
§ 7 SGB V – Versicherungsfreiheit bei geringfügiger … (1)
§ 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht (1)
§ 9 SGB V – freiwillige Versicherung (1)
§ 10 SGB V – Familienversicherung (4)
§ 13 SGB V – Kostenerstattung (3)
§ 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs (2)
§ 18 SGB V – Kostenübernahme bei Behandlung … (1)
§ 19 SGB V – Erlöschen des Leistungsanspruchs … (1)
§ 24 i SGB V – Mutterschaftsgeld (1)
§ 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel … (1)
§ 39 b SGB V – Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen (1)
§ 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld (1)
§ 47 SGB V – Dauer des Krankengeldes (1)
§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes (1)
§ 49 SGB V – Ruhen des Krankengeldes (1)
§ 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes (1)
§ 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes (1)
§ 55 SGB V – Leistungsanspruch (1)
§ 62 SGB V – Belastungsgrenze (1)
§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei … (1)
§ 74 SGB V – Stufenweise Wiedereingliederung (1)
§ 87 SGB V – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte (1)
§ 132 g SGB V – Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (1)
§ 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft (1)
§ 192 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft … (1)
§ 223 SGB V – Beitragspflicht (2)
§ 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
§ 228 SGB V – Rente als beitragspflichtige Einnahmen
§ 229 SGB V – Versorgungsbezüge als … (1)
§ 237 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen … (2)
§ 240 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen … (4)
§ 275 SGB V – Begutachtung und Beratung (1)
§ 281 SGB V – Finanzierung und Aufsicht (1)
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