Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 2 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit

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Gesetzestext (Stand: 01.01.2023)
§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit

  • (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
  • (2) (weggefallen)
  • (3) (weggefallen)
  • (4) (weggefallen)
  • (5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
  • (6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.
  • (7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn
    • 1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
    • 2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

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Kommentierung

 

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 Bürgergeld-V angesprochen:



     
    • Gesetzestext
    • Kommentierung
    • Beitragsliste

     

    Bürgergeld-V – Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld


    § 1 Bürgergeld-V – Nicht als Einkommen … (7)
    § 2 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens … (1)
    § 3 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens … (1)
    § 6 Bürgergeld-V – Pauschbeträge für vom … (4)
    § 7 Bürgergeld-V – Nicht zu berücksichtigendes …(2)
    Rechtsanwalt Sönke Nippel
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