§ 2 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
- (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
- (2) (weggefallen)
- (3) (weggefallen)
- (4) (weggefallen)
- (5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
- (6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.
- (7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn
- 1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
- 2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.
Die folgende Kommentierung habe ich noch zu § 2 ALG-II V gefertigt:
§ 2 Alg II-V regelt Details zur Berechnung des Einkommens. Neben § 2 ALG II-V sind insbesondere die Regelungen gemäß § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. ...
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 SGB II sowie § 11b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
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1. ...
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(2) ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b SGB II zum zu berücksichtigenden Einkommen und zu den Absetzbeträgen zu beachten.
Bei der Berechnung des Einkommens ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen, § 2 Abs. 1 Alg II-V).
Vollverpflegung ist als Einkommen zu berücksichtigen, § 2 Abs. 5 ALG II-V in Verbindung mit § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) … Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. ...
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 Abs. 1 S. 2 SGB II. Stets unberücksichtigt bleibt ein in der Schule bereitgestelltes Mittagessen, weil dadurch die Bagatellgrenze nicht überschritten wird.
Nach § 2 Abs. 6 Alg II-V sind sonstige, nicht nach § 2 Abs. 5 Alg II-V zu berücksichtigende Einnahmen in Geldeswert mit ihrem Verkehrswert anzusetzen.
Einkommen kann auch ausnahmsweise geschätzt werden, § 2 Abs. 7 ALG II-V. Eine Schätzung ist zulässig, wenn über die Erbringung von Leistungen ohne Aufschub entschieden werden muss, Leistungen nur einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 Bürgergeld-V angesprochen: