§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter
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§ 24 SGB X regelt die Anhörung Beteiligter im Verwaltungsverfahren, indem sie den Beteiligten grundsätzlich einen Anspruch auf Anhörung gewährt.
Anhörungsfehler können allerdings nachgeholt und damit ggf. geheilt werden.
§ 24 Anhörung Beteiligter
- (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
- (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
- 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
- 3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
- 4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
- 5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
- 6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
- 7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 24 SGB X angesprochen:
Die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
... im Rahmen einer Betriebsprüfung prüft die Rentenversicherung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen ...
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Rücknahme und Aufhebung von Entscheidungen gemäß den §§ 45, 48 SGB X
§ 45 und § 48 SGB X – wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen ... | schutzwürdiges Vertrauen ... | fehlender Vertrauensschutz ... | Ermessen ... | Fristen ...
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Der Verwaltungsakt im Sozialrecht
Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht? ... | Wie können Sie gegen den Verwaltungsakt vorgehen? ... | Wie können Sie gegen einen Verwaltungsakt vorgehen?
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