Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter

(2 Beiträge)

 

§ 24 SGB X regelt die Anhörung Beteiligter im Verwaltungsverfahren, indem sie den Beteiligten grundsätzlich einen Anspruch auf Anhörung gewährt.

Anhörungsfehler können allerdings nachgeholt und damit ggf. geheilt werden.

Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)
§ 24 Anhörung Beteiligter

  • (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
  • (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
    • 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
    • 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
    • 3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
    • 4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
    • 5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
    • 6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
    • 7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

zur Übersicht SGB X

Beitragsliste

 

 In den folgenden Beiträgen habe ich § 24 SGB X angesprochen:


  • roter Schild mit Paragraf
    Die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung

    ... im Rahmen einer Betriebsprüfung prüft die Rentenversicherung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen ...
    ... | mehr
  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf
    Der Verwaltungsakt im Sozialrecht

    Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht? ... | Wie können Sie gegen den Verwaltungsakt vorgehen? ... | Wie können Sie gegen einen Vewaltungsakt vorgehen?
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz


§ 1 SGB X – Anwendungsbereich (2)
§ 8 SGB X – Begriff des Verwaltungsverfahrens (1)
§ 9 SGB X – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (1)
§ 13 SGB X – Bevollmächtigte und Beistände (2)
§ 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz (2)
§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter (1)
§ 31 SGB X – Begriff des Verwaltungsaktes (1)
§ 33 SGB X – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (1)
§ 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes (1)
§ 36 SGB X – Rechtsbehelfsbelehrung (1)
§ 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (3)
§ 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1)
§ 41 SGB X – Heilung von Verfahrens- und … (1)
§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen … (4)
§ 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen … (3)
§ 46 SGB X – Rücknahme eines rechtsmäßigen … (1)
§ 47 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen … (1)
§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes … (3)
§ 49 SGB X – Rücknahme und Widerruf … (1)
§ 62 SGB X – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (1)
§ 63 SGB X – Erstattung von Kosten … (5)
§ 67 SGB X – Sozialdatenschutz – Begriffsbestimmung (2)
§ 67 a SGB X – Erhebung von Sozialdaten (2)
§ 67 b SGB X – Speicherung, Veränderung, Nutzung, … (1)
§ 81 SGB X – Recht auf Anrufung (1)
§ 82 SGB X – Informationspflichten bei der … (1)
§ 83 SGB X – Auskunftsrecht der betroffenen … (1)
§ 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers (2)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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