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von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung

6. Februar 2018, aktualisiert am 25. Januar 2021 | Kommentar schreiben

roter Schild mit Paragraf

Die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung 1Der Träger der Rentenversicherung prüft bei den Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch ordnungsgemäß erfüllt haben, § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern
 
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 28 p Abs. 1 SGB IV
. Zu den im Rahmen der Betriebsprüfung zu prüfenden Pflichten gehört insbesondere die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge.

Für das Verfahren der Betriebsprüfung ist außer § 28 p SGB IV auch die Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung – BVV)
 
Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
(BVV) zu beachten.

Die Betriebsprüfung soll grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger erfolgen, § 28 p SGB IV. Möglichst soll die Ankündigung einen Monat vorher, spätestens jedoch 14 Tage vor der Prüfung geschehen, § 7 Grundsätze
 
(1) Die Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung…
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 7 Abs. 1 S. 2 BVV
.

Die Prüfer der Versicherungsträger haben sich gemäß § 7 Abs. 1 S. 5 BVV auszuweisen.

Der Arbeitgeber muss angemessene Prüfhilfen leisten, § 28 p Abs. 5 S. 1 SGB IV.

Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden sind seitens des Arbeitgebers auf Verlangen vorzulegen.

in diesem Beitrag:
1.Verfahren2. Meldepflichten3. Arbeitsentgelt4. Aufzeichnungspflichten

1.Verfahren

Die Betriebsprüfung ist ein Verwaltungsverfahren gemäß § 8 – Begriff des Verwaltungsverfahrens
 
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 8 SGB X
in Verbindung mit § 1 Anwendungsbereich
 
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 SGB X
. Alle Vorschriften des SGB X sind unmittelbar anwendbar. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 Untersuchungsgrundsatz
 
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden….
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB X
. Vor Erlass des Beitragsbescheides muss eine Anhörung erfolgen, § 24 Anhörung Beteiligter
 
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 24 SGB X
.

Der Umfang der Betriebsprüfung umfasst u. a. die Prüfung, ob und in welchem Umfang die Beschäftigten der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-und Arbeitslosenversicherung unterliegen und/oder ob Ausnahmetatbestände vorliegen.

2. Meldepflichten

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle bei den in § 28a Meldepflicht
 
(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 28 a Abs. 1 SGB IV
genannten Meldeanlässen Meldungen zu erstatten.

Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet, beitragspflichtige Bruttoentgelte zu beziffern und hinsichtlich aller Arbeitsentgelte nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen (siehe unten).

3. Arbeitsentgelt

Nach § 14 Arbeitsentgelt
 
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 14 Abs. 1 SGB IV
sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht.

4. Aufzeichnungspflichten

Der Arbeitgeber hat nach § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung
 
(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftrittz)
§ 28 f Abs. 1 S. 1 SGB IV
für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Dies gilt auch für die Entgeltunterlagen von geringfügig Beschäftigten. Aufzubewahren sind auch die Stundenaufzeichnungen, Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise.

Aufzeichnungspflichtig sind alle Tatbestände, die für eine Beurteilung der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit sowie der Beitragsberechnung, Beitragsabrechnung und des Meldeverfahrens von Bedeutung sind. Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers gewährleistet ist.

Bei Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflichten drohen dem Arbeitgeber erhebliche Nachteile, vergleiche dazu unter anderem § 28 f Abs. 2 SGB IV. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, § 14 Abs. 2 S. 2.SGB IV. Der Arbeitgeber muss im Innenverhältnis die vom Arbeitnehmer geschuldeten Abzugsbeträge abführen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung kann gegebenenfalls auf der Basis der gezahlten Arbeitsentgelte bzw. in Rechnung gestellten Umsätze die abzuführenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung festsetzen. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber zu seinen Ungunsten erfolgende Berechnungen hinnehmen, wenn er den Anlass für eine derartige Berechnung gegeben hat. Die Berechnungsgrundlagen sind ggf. zu schätzen.

 

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