Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz
      • 2. Regelbedarf
      • 3. Kosten der Unterkunft
      • 4. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 5. Einkommen und Vermögen
      • 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 7. Leistungsminderungen
      • 8. Eingliederungsvereinbarung
      • 9. EU-Ausländer, Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, IV, V, …) – …
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – …
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Allgemeines Sozialrecht - Einführung▸2. SGB X

Der Verwaltungsakt im Sozialrecht

VG Wort - ZählpixelIm Sozialrecht entscheidet die Behörde – wie im „allgemeinen“ Verwaltungsrecht – in der Regel durch Verwaltungsakt.

1. Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht?2. Wie können Sie gegen einen Verwaltungsakt vorgehen?3. Wo können Sie die Regelungen zum Verwaltungsakt und zum Erlass eines Verwaltungsaktes finden?4. Wie kann die Behörde die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes aufheben?5. Wo können Sie die Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz finden?

1. Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht?

Der Verwaltungsakt und sein Regelungsinhalt konkretisiert sich in der Regel in schriftlichen Bescheiden. Der Verwaltungsakt kann allerdings auch mündlich und elektronisch erlassen werden, vgl. § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
 
(1) …
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 33 Abs. 2 S. 1 2. und 3. Alternativen SGB X
.

Der Begriff des Verwaltungsaktes ist in § 31 Begriff des Verwaltungsaktes
 
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 31 S. 1 und 2 SGB X
geregelt:

§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes
         Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

         Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Der Verwaltungsakt steht im Mittelpunkt des Verwaltungshandelns und demzufolge auch der Beratung im sozialverwaltungsrechtlichen Verfahren. Der aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassene Verwaltungsakt stellt den Rechtsgrund für die Gewährung, Ablehnung und Aufhebung einer Leistung dar. In der Regel ist der Verwaltungsakt mit Bescheid überschrieben und enthält am Ende eine Rechtsmittelbelehrung.

§ 35 VwVfG enthält eine wortgleiche Regelungen für das „allgemeine“ Verwaltungsrecht.

2. Wie können Sie gegen einen Verwaltungsakt vorgehen?

Vor einer Klage gegen den Verwaltungsakt sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren zu prüfen, § 78 SGG Vorverfahren als Klagevoraussetzung
 
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 78 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
.

Auch im Sozialrecht soll der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt binnen eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden (§ 84 Frist und Form des Widerspruchs
 
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 84 Abs. 1 SGG
).

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist entfaltet der Verwaltungsakt Bindungswirkung. Er wird bestandskräftig. Damit wird Rechtssicherheit geschaffen.

Hinweis:

Zum Widerspruchsverfahren vergleiche auch den Beitrag

  • Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht

    1. Anwendbare Regelungen … | 2. Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung … | 3. Beginn … | 4. Frist … | 5. Form …. | 6. Vertretung … | 7. … | mehr

Nahezu gleichlautende Vorschriften sind in den §§ 68 ff. VwGO enthalten.

3. Wo können Sie die Regelungen zum Verwaltungsakt und zum Erlass eines Verwaltungsaktes finden?

Im Bereich des Sozialrechts regelt das Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
 
§ 1 Anwendungsbereich
…
§ 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
…
 
(Link: Inhaltsübersicht SGB X mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
Sozialgesetzbuch X
(Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) – wie im Verwaltungsrecht das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – das förmliche Verfahren zum Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 24 Anhörung Beteiligter
 
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 24 SGB X
), das Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X), …

Ähnliche Vorschriften sind im VwVfG in den §§ 28 ff. VwVfG enthalten.

4. Wie kann die Behörde die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes aufheben?

Die Bindungswirkung des sozialrechtlichen Verwaltungsaktes kann der Leistungsträger in der Regel nur durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes gemäß den §§ 44 bis 49 SGB X beseitigen.

Das Vertrauen des Empfängers der behördlichen Entscheidung ist geschützt. Jedenfalls die rückwirkende Aufhebung einer Entscheidung ist nur unter genau bestimmten Voraussetzungen möglich. In der Durchbrechung der Bindungswirkung liegt die Bedeutung, aber auch die Problematik der §§ 44 ff. SGB X begründet.

Für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist nach dem Inhalt zu unterscheiden:

Der Verwaltungsakt ist von Anfang an

– rechtswidrig

  • und nicht begünstigend = § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
     
    (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 44 SGB X
  • und begünstigend = § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
     
    (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht…
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 45 SGB X

– rechtmäßig

  • und nicht begünstigend = § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
     
    (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 46 SGB X
  • und begünstigend = § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
     
    (1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 47 SGB X

Der Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

– und die Verhältnisse des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung haben sich geändert = § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
 
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 48 SGB X

Hinweis:

Zum Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X vergleiche auch die Beiträge

  • Die Korrektur von Verwaltungsakten durch einen Überprüfungsantrag

    … eine Besonderheit im Sozialrecht beinhaltet der Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X … | mehr

  • Der Überprüfungsantrag – Anwendbarkeit auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide

    Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt … | mehr

Zu § 45 SGB X vergleiche auch die Beiträge

  • Rücknahme und Aufhebung … gemäß den §§ 45, 48 SGB X

    Behördliche Entscheidungen können nach dem SGB X unter bestimmten Verfahrensrechtlichen Besonderheiten korrigiert werden. … | mehr

  • Rückforderung von Leistungen im Sozialrecht – § 45 Abs. 2 SGB X

    § 45 Abs. 2 SGB X schränkt die Rücknahmebefugnis der Behörden ein. Grundsätzlich … | mehr

Zu § 48 SGB X vergleiche auch den Beitrag

  • Rücknahme und Aufhebung … gemäß den §§ 45, 48 SGB X

    Behördliche Entscheidungen können nach dem SGB X unter bestimmten Verfahrensrechtlichen Besonderheiten korrigiert werden. … | mehr

Ähnliche Regelungen enthalten die §§ 48 f. VwVfG für das Verwaltungsrecht. Jedoch sind im Sozialrecht die Besonderheiten in den §§ 44 ff. SGG zu beachten.

5. Wo können Sie die Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz finden?

Das Sozialgerichtsgesetz
 
§ 1 Unabhängige Verwaltungsgerichte
§ 2 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
§ 3 …
 
(Link: Inhaltsübersicht SGG mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
Sozialgerichtsgesetz
(SGG) regelt nicht nur das Widerspruchsverfahren. Das SGG gibt auch die Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte vor.

Die Regelungen des SGG sind mit denen aus dem Bereich des Verwaltungsrechts – der VwGO – vergleichbar.

Beitrag vom 09.02.2010, aktualisiert am 01.03.2024

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 60 weiteren Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Allgemeines Sozialrecht in StichwortenAllgemeines Sozialrecht - Einführung

    ... mit 60 weiterführenden Beiträgen ... | 1. SGB I – Allgemeiner Teil ... | 2. SGB X ... | 3. SGG ... | 4. Gebühren und Kosten ... | 5. ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Allgemeinen Sozialrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf Rücknahme und Aufhebung von Entscheidungen gemäß …

    § 45 und § 48 SGB X – wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen ... | schutzwürdiges Vertrauen ... | fehlender Vertrauensschutz ... | Ermessen ... | Fristen ... ... | mehr

  • Strichmännchen auf Wippe mit Büchern Überprüfungsantrag – Anwendbarkeit auf Aufhebungs- und …

    Ist der Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide anwendbar? Das Bundessozialgericht urteilt unterschiedlich ... ... | mehr

  • transparentes Buch mit Paragraf Die Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß den …

    ... zu den Voraussetzungen und Folgen einer Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß den §§ 44-49 SGB X ... | 1. § 44 SGB X – Rücknahme eines ... | 2. § 45 SGB X .. ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Sozialrecht in Stichworten und ParagrafenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr

1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. no-frills says

    09.04.2019

    Bei der Erstellung der Berufungsbegründung für das LSG stellt der Kläger fest, dass ein in der Vergangenheit erlassener Verwaltungsakt (Jahr 2000) mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und nicht begünstigend ist. Zur Fristwahrung der Berufung fertigt er eine Begründung und fügt einen Hinweis auf einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt aus dem Jahr 2000 hinzu.
    LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Aktenzeichen: L 13 SB 9/10 Urteil vom: 26.07.2012.

    Der Kläger fragt sich nach der weiteren Vorgehensweise im laufenden Verfahren.
    1. Wie reagiert das LSG darauf, dass vll der Urteil aus der ersten Instanz auf einen rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsakt beruht, der Ausgangspunkt der Entscheidung ist.
    2. Wie muss der Kläger weiter vorgehen, dass er nicht in einer Klageabweisung endet.

    Vielen Dank

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG