Im Sozialrecht entscheidet die Behörde – wie im „allgemeinen“ Verwaltungsrecht – in der Regel durch Verwaltungsakt.
1. Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht?
Der Verwaltungsakt und sein Regelungsinhalt konkretisiert sich in der Regel in schriftlichen Bescheiden. Der Verwaltungsakt kann allerdings auch mündlich und elektronisch erlassen werden, vgl. § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) …
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 33 Abs. 2 S. 1 2. und 3. Alternativen SGB X.
Der Begriff des Verwaltungsaktes ist in § 31 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 S. 1 und 2 SGB X geregelt:
- Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Der Verwaltungsakt steht im Mittelpunkt des Verwaltungshandelns und demzufolge auch der Beratung im sozialverwaltungsrechtlichen Verfahren. Der aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassene Verwaltungsakt stellt den Rechtsgrund für die Gewährung, Ablehnung und Aufhebung einer Leistung dar. In der Regel ist der Verwaltungsakt mit Bescheid überschrieben und enthält am Ende eine Rechtsmittelbelehrung.
§ 35 VwVfG enthält eine wortgleiche Regelungen für das „allgemeine“ Verwaltungsrecht.
2. Wie können Sie gegen einen Verwaltungsakt vorgehen?
Vor einer Klage gegen den Verwaltungsakt sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren zu prüfen, § 78 SGG Vorverfahren als Klagevoraussetzung
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 78 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Auch im Sozialrecht soll der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt binnen eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden (§ 84 Frist und Form des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 84 Abs. 1 SGG).
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist entfaltet der Verwaltungsakt Bindungswirkung. Er wird bestandskräftig. Damit wird Rechtssicherheit geschaffen.
Zum Widerspruchsverfahren vergleiche auch den Beitrag
Nahezu gleichlautende Vorschriften sind in den §§ 68 ff. VwGO enthalten.
3. Wo können Sie die Regelungen zum Verwaltungsakt und zum Erlass eines Verwaltungsaktes finden?
Im Bereich des Sozialrechts regelt das Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
§ 1 Anwendungsbereich
…
§ 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
…
(Link: Inhaltsübersicht SGB X mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)Sozialgesetzbuch X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) – wie im Verwaltungsrecht das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – das förmliche Verfahren zum Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 24 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 SGB X), das Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X), …
Ähnliche Vorschriften sind im VwVfG in den §§ 28 ff. VwVfG enthalten.
4. Wie kann die Behörde die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes aufheben?
Die Bindungswirkung des sozialrechtlichen Verwaltungsaktes kann der Leistungsträger in der Regel nur durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes gemäß den §§ 44 bis 49 SGB X beseitigen.
Das Vertrauen des Empfängers der behördlichen Entscheidung ist geschützt. Jedenfalls die rückwirkende Aufhebung einer Entscheidung ist nur unter genau bestimmten Voraussetzungen möglich. In der Durchbrechung der Bindungswirkung liegt die Bedeutung, aber auch die Problematik der §§ 44 ff. SGB X begründet.
Für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist nach dem Inhalt zu unterscheiden:
Der Verwaltungsakt ist von Anfang an
– rechtswidrig
- und nicht begünstigend = § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 44 SGB X - und begünstigend = § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 45 SGB X
– rechtmäßig
- und nicht begünstigend = § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 46 SGB X - und begünstigend = § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 47 SGB X
Der Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
– und die Verhältnisse des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung haben sich geändert = § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 48 SGB X
Zum Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X vergleiche auch die Beiträge
- Die Korrektur von Verwaltungsakten durch einen Überprüfungsantrag
… eine Besonderheit im Sozialrecht beinhaltet der Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X … | mehr
- Der Überprüfungsantrag – Anwendbarkeit auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt … | mehr
Zu § 45 SGB X vergleiche auch die Beiträge
- Rücknahme und Aufhebung … gemäß den §§ 45, 48 SGB X
Behördliche Entscheidungen können nach dem SGB X unter bestimmten Verfahrensrechtlichen Besonderheiten korrigiert werden. … | mehr
- Rückforderung von Leistungen im Sozialrecht – § 45 Abs. 2 SGB X
§ 45 Abs. 2 SGB X schränkt die Rücknahmebefugnis der Behörden ein. Grundsätzlich … | mehr
Zu § 48 SGB X vergleiche auch den Beitrag
Ähnliche Regelungen enthalten die §§ 48 f. VwVfG für das Verwaltungsrecht. Jedoch sind im Sozialrecht die Besonderheiten in den §§ 44 ff. SGG zu beachten.
5. Wo können Sie die Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz finden?
Das Sozialgerichtsgesetz
§ 1 Unabhängige Verwaltungsgerichte
§ 2 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
§ 3 …
(Link: Inhaltsübersicht SGG mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt nicht nur das Widerspruchsverfahren. Das SGG gibt auch die Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte vor.
Die Regelungen des SGG sind mit denen aus dem Bereich des Verwaltungsrechts – der VwGO – vergleichbar.
no-frills says
Bei der Erstellung der Berufungsbegründung für das LSG stellt der Kläger fest, dass ein in der Vergangenheit erlassener Verwaltungsakt (Jahr 2000) mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und nicht begünstigend ist. Zur Fristwahrung der Berufung fertigt er eine Begründung und fügt einen Hinweis auf einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt aus dem Jahr 2000 hinzu.
LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Aktenzeichen: L 13 SB 9/10 Urteil vom: 26.07.2012.
Der Kläger fragt sich nach der weiteren Vorgehensweise im laufenden Verfahren.
1. Wie reagiert das LSG darauf, dass vll der Urteil aus der ersten Instanz auf einen rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsakt beruht, der Ausgangspunkt der Entscheidung ist.
2. Wie muss der Kläger weiter vorgehen, dass er nicht in einer Klageabweisung endet.
Vielen Dank