§ 31 b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung
(2 Beiträge mit § 31 b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
- (2) Der Minderungszeitraum beträgt
- 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
- 2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
- 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
- (3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 31 b SGB II angesprochen:
Sanktionen im Bürgergeld (SGB II): Verfassungswidrig oder zulässig?Sind Sanktionen beim Bürgergeld mit dem Grundgesetz vereinbar? Das Bundesverfassungsgericht erklärte Teile der §§ 31a und 31b SGB II für verfassungswidrig – was das Urteil für Leistungsberechtigte bedeutet.
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Sanktionen im Bereich des SGB IIVoraussetzungen und Rechtsfolgen einer Sanktion im Bereich des SGB II (Hartz IV) ...| ... in einer ersten Stufe kann das Alg II um 30 % gemindert werden ...
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