Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 43 SGB II – Aufrechnung

(1 Beitrag mit § 43 SGB II – Aufrechnung)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 43 Aufrechnung

  • (1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
    • 1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
    • 2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
    • 3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
    • 4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
  • (2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
  • (3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
  • (4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Schild Hartz IV gelb
    Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters

    § 43 Aufrechnung  (1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 43 SGB II – Aufrechnung abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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