Die Aufrechnung von Rückforderungsansprüchen ist im SGB XII ähnlich geregelt wie im SGB II (vergleiche dazu auch den Beitrag Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters
Voraussetzungen und Folgen der Aufrechnung … | … mögliche Fehlerquellen bei der Aufrechnung des Jobcenters mit Erstattungsansprüchen … | Höhe: 10 %-30 %
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters).
1. Aufrechnung gemäß § 44 b SGB XII
§ 44 b Aufrechnung, Verrechnung
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger können mit einem bestandskräftigen Erstattungsanspruch nach § 44a Absatz 7 gegen den monatlichen Leistungsanspruch aufrechnen.
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 44 b SGB XII regelt im Anschluss an § 44 a Vorläufige Entscheidung
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2 und 3 feststehen und
1. zur Feststellung …
2. …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 44 a SGB XII die Möglichkeit der Aufrechnung im Hinblick auf Erstattungsforderungen, die sich aus § 44 a SGB XII ergeben. § 44 a SGB XII beschäftigt sich mit vorläufigen Entscheidungen und den sich daraus ergebenden Folgerungen und Konsequenzen. § 44 b SGB XII setzt einen bestandskräftigen Erstattungsanspruch gemäß § 44 a Vorläufige Entscheidung
…
(7) Die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Geldleistungen sind auf die abschließend festgestellten Geldleistungen anzurechnen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 44 a Abs. 7 SGB XII voraus.
Die Höhe der Aufrechnung gemäß § 44 b SGB XII beträgt immer 5 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe, ab dem 1. Januar 2023 also 25 € in Regelbedarfsstufe 1. Andere Bedarfe, wie Mehrbedarfe, bleiben bei der Bestimmung der Höchstgrenze außer Betracht. Die Dauer der Aufrechnung ist auf drei Jahre beschränkt.
Nach § 44 b Aufrechnung, Verrechnung
…
(3) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Die Aufrechnung endet spätestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Ansprüche eingetreten ist. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 44 b Abs. 3 S. 1 SGB XII ist eine Aufrechnung durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber der leistungsberechtigten Person zu erklären. Der entsprechende Bescheid muss Art und Höhe der Haupt- und Gegenforderung, die Höhe des Aufrechnungsbetrages, die Dauer der Aufrechnung sowie alle Umstände erkennen lassen, die für die Ermessensentscheidung relevant sind.
Ein Widerspruch gegen den Bescheid über die Aufrechnung hat aufschiebende Wirkung. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Widerspruch können also keine Kürzungen vorgenommen werden.
2. Aufrechnung gemäß § 26 SGB XII
Eine andere Höhe der Aufrechnung bestimmt § 26 Einschränkung, Aufrechnung
(1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
1. bei Leistungsberechtigten, …
2. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 26 SGB XII. Leistungen können bis auf das Unerlässliche eingeschränkt werden. Die Praxis sieht bei Einschränkungen Kürzungsbeträge von 20-30 % des Regelbedarfes vor. Auch hier ist die Dauer der Aufrechnung auf drei Jahre beschränkt.
Eine Aufrechnung gemäß § 26 Einschränkung, Aufrechnung
(1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII setzt eine Verminderung des Einkommens oder Vermögens in der Absicht voraus, Hilfebedürftigkeit oder höhere Leistungen herbeizuführen. § 26 Einschränkung, Aufrechnung
(1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
1. …
2. bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII soll ein fortgesetztes und unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung unterbinden.
Eine Aufrechnung gemäß § 26 Einschränkung, Aufrechnung
(1) …
(2) Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 26 Abs. 2 SGB XII setzt voraus, dass die Ansprüche auf Erstattung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln des Leistungsberechtigten beruhen, § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. § 26 Abs. 2 SGB XII erfasst Rückforderungsansprüchen gemäß den §§ 45, 48 und 50 SGB X. Die Vorschrift geht davon aus, dass es der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann, für selbstverschuldete Hilfebedürftigkeit aufzukommen.
Auch bei der Aufrechnung gemäß § 26 SGB XII dürfte ein Widerspruch gegen den Bescheid über die Aufrechnung aufschiebende Wirkung haben, auch wenn – anders als in § 44 b Abs. 3 Satz 1 SGB XII und § 43 Aufrechnung
…
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II – nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die Aufrechnung durch Verwaltungsakt erfolgen muss.
Vergleichbare Regelungen zu den oben genannten Regelungen im SGB XII sind im SGB II in § 43 Aufrechnung
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 43 SGB II enthalten (vergleiche dazu den Beitrag Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters).
Im Hinblick auf den Umfang der Aufrechnung unterscheidet sich § 43 SGB II allerdings erheblich von § 44 b SGB XII. § 44 b SGB XII erlaubt nur eine Aufrechnung in Höhe von 5 %.
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