Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 5 BKGG – Beginn und Ende des Anspruchs

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 24. Mai 2022)
§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs

  • (1) Das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
  • (2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
  • (3) Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt. § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.

zur Übersicht BKGG

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 5 BKGG angesprochen:


  • Kindergeldbescheid mit Geldscheinen
    Zum Anspruch auf Kindergeld für im Ausland tätige Personen

    ... zum Anspruch auf Kindergeld nach dem BKKG für im Ausland tätige Personen - §§ 1, 5 und 13 BKKG ...
    ... | mehr

 

BKGG – Bundeskindergeldgesetz


§ 1 BKGG – Anspruchsberechtigte (1)
§ 5 BKGG – Beginn und Ende des Anspruchs (1)
§ 6 BKGG – Höhe des Kindergeldes (1)
§ 6 a BKGG – Kinderzuschlag (1)
§ 11 BKGG – Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (1)
§ 13 BKGG – Zuständige Stelle (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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