Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1 BKGG – Anspruchsberechtigte

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019)
§ 1 Anspruchsberechtigte

  • (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
    • 1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
    • 2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
    • 3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
    • 4. als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • (2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer
    • 1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    • 2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
    • 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

          § 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

  • (3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
    • 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
    • 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
      • a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
      • b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
      • c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

      oder

    • 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
      • a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
      • b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

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Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 BKGG angesprochen:


  • Kindergeldbescheid mit Geldscheinen
    Zum Anspruch auf Kindergeld für im Ausland tätige Personen

    ... zum Anspruch auf Kindergeld nach dem BKKG für im Ausland tätige Personen - §§ 1, 5 und 13 BKKG ...
    ... | mehr

 

BKGG – Bundeskindergeldgesetz


§ 1 BKGG – Anspruchsberechtigte (1)
§ 5 BKGG – Beginn und Ende des Anspruchs (1)
§ 6 BKGG – Höhe des Kindergeldes (1)
§ 6 a BKGG – Kinderzuschlag (1)
§ 11 BKGG – Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (1)
§ 13 BKGG – Zuständige Stelle (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
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