Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 50 SGB VI – Wartezeiten

(1 Beitrag mit § 50 SGB VI – Wartezeiten)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 50 Wartezeiten

  • (1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
    • 1. Regelaltersrente,
    • 2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
    • 3. Rente wegen Todes.

          Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf

    • 1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
    • 2. Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
  • (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
  • (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
    • 1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
    • 2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
  • (4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
    • 1. Altersrente für langjährig Versicherte und
    • 2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
  • (5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

zur Übersicht SGB VI

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Buch rot mit Paragraf
    Wartezeit und Drei-Fünftel-Belegung als Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

    Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sind in der Regel die Erfüllung der „allgemeinen ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 50 SGB VI – Wartezeiten abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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