Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 59 SGB VI – Zurechnungszeit

(1 Beitrag mit § 59 SGB VI – Zurechnungszeit)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 59 Zurechnungszeit

  • (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • (2) Die Zurechnungszeit beginnt
    • 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
    • 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
    • 3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
    • 4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.

          Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

  • (3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

zur Übersicht SGB VI

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



  • Glühbirne mit Zahnrädern
    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Bei Erwerbsminderungsrenten haben die Versicherten ab dem 1. Januar 2001 einen Rentenabschlag von maximal 10,8 % hinzunehmen,…
    ... | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 59 SGB VI – Zurechnungszeit abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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