§ 62 SGB I – Untersuchungen
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§ 62 Untersuchungen
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Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen: