§ 62 SGB I – Untersuchungen
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§ 62 Untersuchungen
- Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Im Entwurf des SGB I wird zu § 62 SGB I, der heute noch gilt, in den Bundestagsdrucksachen vom 27. Juni 1973 ausgeführt (BT-Drucks. 7/868, Seite 33):
Zu § 62: Untersuchungen
In welchem Umfang der Leistungsberechtigte zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet ist, ist im geltenden Sozialrecht nur lückenhaft geregelt. Die Vorschrift stellt klar, dass ärztliche und psychologische Untersuchungen grundsätzlich nicht verweigert, aber auch nur dann verlangt werden dürfen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht in anderer Weise, etwa durch ärztliche Atteste, geklärt werden können.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 62 SGB I angesprochen:
Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
... wegen fehlender Mitwirkung können Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt werden ... | 1. Mitwirkungspflichten ... | 2. Ermessensausübung ... | 3. ...
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Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I
... sozialrechtliche Mitwirkungspflichten werden in den §§ 60 ff. SGB I geregelt | fehlende Mitwirkung kann zur Entziehung oder Versagung von Leistungen führen
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