§ 64 SGB I – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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§ 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.
Im Entwurf des SGB I wird zu § 64 SGB I, der nahezu unverändert heute noch gilt, in den Bundestagsdrucksachen vom 27. Juni 1973 ausgeführt (BT-Drucks. 7/868, Seite 33):
Zu § 64: Berufsfördernde Maßnahmen
Die Vorschrift erstreckt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtspraxis die Grundsätze, die für die Heilbehandlung gelten, auf die Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen (z. B. Fortbildungs- und Umschulungskurse).
In den folgenden Beiträgen habe ich § 64 SGB I angesprochen:
Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
... wegen fehlender Mitwirkung können Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt werden ... | 1. Mitwirkungspflichten ... | 2. Ermessensausübung ... | 3. ...
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Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I
... sozialrechtliche Mitwirkungspflichten werden in den §§ 60 ff. SGB I geregelt | fehlende Mitwirkung kann zur Entziehung oder Versagung von Leistungen führen
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