Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 64 SGB I – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(1 Beitrag mit § 64 SGB I – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.


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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Sprechblasen mit Ausrufezeichen und Fragezeichen
    Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I

    Grundsätzlich gilt sowohl für das Sozialverwaltungsverfahren als auch für das Sozialgerichtsverfahren das Prinzip der Amtsermittlung gemäß § ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 64 SGB I – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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