§ 68 SGB I – Besondere Teile dieses Gesetzbuches
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Nicht alle dem Sozialgesetzbuch zugehörigen Gesetze konnten als besondere Bücher des SGB kodifiziert werden. Dies gilt sogar für solche Gesetze, die grundlegend neu überarbeitet wurden und bei denen ursprünglich die Absicht bestand, sie als Sozialgesetzbüchern zu kodifizieren. Durch den ausdrücklichen Verweis In § 68 SGB I werden die im einzelnen genannten Gesetzbücher in der jeweiligen Fassung in das SGB mit einbezogen.
§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches
- Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
- 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- 2. (aufgehoben)
- 3. die Reichsversicherungsordnung,
- 4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- 5. (weggefallen)
- 6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
- 7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
- a) §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
- b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
- c) § 47 des Zivildienstgesetzes,
- d) § 60 des Infektionsschutzgesetzes,
- e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
- f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
- g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- h) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- 8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
- 9. das Bundeskindergeldgesetz,
- 10. das Wohngeldgesetz,
- 11. (weggefallen)
- 12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,
- 13. (aufgehoben)
- 14. das Unterhaltsvorschussgesetz,
- 15. der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
- 16. das Altersteilzeitgesetz,
- 17. der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
- 18. (weggefallen)
In den folgenden Beiträgen habe ich § 68 SGB I angesprochen:
Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
... eine kurze Beschreibung der zu beachtenden Rechtsnormen des UVG ... | ... der Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate gezahlt ...
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Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
1. Voraussetzungen ... | 2. Höhe des Wohngeldes ... | 3. Verfahren ... | 4. Rückzahlung ... ... die Vorschriften des WoGG regeln u. a. die Voraussetzungen, ...
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