Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 7 Bürgergeld-V – Nicht zu berücksichtigendes Vermögen

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Gesetzestext (Stand: 01.01.2023)
§ 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen

  • (1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
  • (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.

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Kommentierung

 

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 7 Bürgergeld-V angesprochen:



     

    Bürgergeld-V – Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld


    § 1 Bürgergeld-V – Nicht als Einkommen … (7)
    § 2 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens … (1)
    § 3 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens … (1)
    § 6 Bürgergeld-V – Pauschbeträge für vom … (4)
    § 7 Bürgergeld-V – Nicht zu berücksichtigendes …(2)
    Rechtsanwalt Sönke Nippel
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