Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 8 SGB VII – Arbeitsunfall

(2 Beiträge)

 
Gesetzestext (Stand: 31.01.2022)
§ 8 Arbeitsunfall

  • (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
  • (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
    • 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
    • 2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
      • a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
      • b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
    • 2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
    • 3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
    • 4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
    • 5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
  • (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

zur Übersicht SGB VII

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 8 SGB VII angesprochen:


  • Männchen mit Lupe und Aufschrift Rente
    Die Verletztenrente

    1. Arbeitsunfall ... | 2. Berufskrankheit ... | 3. Voraussetzungen der Verletztenrente ... | 4. Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ... | ...
    ... | mehr
  • Foto Bundessozialgericht
    Der unfallversicherungsrechtliche Wegeunfall – Wegeunterbrechung

    Rechtsprechung zum Wegeunfall | innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ... | Entfallen des Versicherungsschutzes bei eigenwirtschaftlicher ...
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung


§ 1 SGB VII – Prävention (1)
§ 7 SGB VII – Begriff (1)
§ 8 SGB VII – Arbeitsunfall (2)
§ 9 SGB VII – Berufskrankheit (1)
§ 45 SGB VII – Voraussetzungen für das … (1)
§ 46 SGB VII – Beginn und Ende … (2)
§ 56 SGB VII – Voraussetzungen und Höhe … (4)
§ 62 SGB VII – Rente als vorläufige … (1)
§ 82 SGB VII – Regelberechnung (1)
§ 104 SGB VII – Beschränkung der Haftung … (1)
§ 105 SGB VII – Beschränkung der Haftung … (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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