Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 9 BerHG – Beratungshilfegesetz

(1 Beitrag mit § 9 BerHG – Beratungshilfegesetz)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):

§ 9 Kostenerstattungspflicht des Gegners

Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.


zur Übersicht Beratungshilfegesetz

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • blaue Würfel mit Paragrafenzeichen
    Anspruchsübergang gemäß § 9 S. 2 BerHG – Erstattung der Kosten im Widerspruchsverfahren

    Nach § 9 Kostenerstattungspflicht des Gegners  Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 9 BerHG – Beratungshilfegesetz abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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