§ 9 BerHG – Beratungshilfegesetz
§ 9 Kostenerstattungspflicht des Gegners
- Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
Der Rechtsanwalt kann und muss bei Bestehen eines Kostenerstattungsanspruches den Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen geltend machen. Der Gegner soll nicht dadurch, dass der Rechtssuchende mittellos ist, begünstigt werden.
Bei Bestehen eines Kostenerstattungsanspruch kann so der Anwalt die Vergütung auch im Sozialrecht nach einer Kostenentscheidung gemäß § 63 SGB X in der Regel nicht nur in Höhe des Armenrechts, sondern direkt gegenüber dem Dritten (in der Regel dem Sozialleistungs- oder Sozialversicherungsträger) in gesetzlicher Höhe geltend machen. Zahlungen des Dritten ersetzen dann die Beratungshilfegbühr bzw. werden auf die dem Anwalt aus der Landeskasse zu ersetzenden Kosten angerechnet. Allerdings können - wenn der Kostenerstattungsanspruch niedriger als der Anspruch gegenüber der Landeskasse ausfällt - keine Differenzgebühren gegenüber der Landeskasse geltend gemacht werden.
Im Ergebnis kann über den gesetzlichen Übergang des Anspruchs auf den Anwalt eine Art "Erfolgshonorar" entstehen: der Anwalt ist nicht auf den Anspruch gegenüber der Landeskasse im Rahmen des Armenrechts beschränkt. Er kann den materiellen Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe gegenüber dem Dritten geltend machen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 9 BerHG angesprochen:
Anspruchsübergang gemäß § 9 S. 2 BerHG – Erstattung der Kosten im Widerspruchsverfahren
Erstattung der Kosten im erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren ... | ... zur Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen aus dem Jahr 2014 ...
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Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz
1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Inhalt der Beratung … | 4. Pflichten des Anwalts ... | 5. Abrechnung des Beratungshilfescheins …
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