Nach § 9 Kostenerstattungspflicht des Gegners
Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 9 S. 1 BerHG hat der Gegner für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen, wenn er verpflichtet ist, dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen. Dieser Anspruch geht nach § 9 S. 2 BerHG auf die Beratungsperson bzw. den Rechtsanwalt über. Dann liegt die Annahme nahe, dass der Rechtsanwalt auch richtiger Kläger ist, wenn in dem Widerspruchsbescheid der durch den Rechtsanwalt vertretene Widerspruchsführer obsiegt, die Behörde allerdings einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 63 SGB X verneint.
Das LSG Niedersachsen-Bremen verneint allerdings die sogenannte „Aktivlegitimation“ des Rechtsanwaltes des erfolgreichen Widerspruchsführers für den Fall, dass die Behörde den Kostenerstattungsanspruch gemäß § 63 SGB X verneint (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.deEntscheidung vom 29. Juli 2014, L 15 AS 281/10). Das LSG Niedersachsen-Bremen vertritt die Auffassung, der Anspruchsübergang hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruches setze die positive Entscheidung der Behörde voraus, dass ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 63 SGB X besteht (s. o. LSG Niedersachsen-Bremen):
Für das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren kommt es auf diese Unterscheidung deshalb an, weil eine anspruchsbegründende Verpflichtung des zuständigen Rechtsträgers, einem erfolgreichen Widerspruchsführer die notwendigen Aufwendungen für seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten, nicht etwa bereits dadurch entsteht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatz nach § 63 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB X vorliegen. Vielmehr konkretisiert sich die abstrakt vorgesehene Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erst durch den Erlass eines konstitutiven Verwaltungsakts über die Kostenerstattung (Kostengrundentscheidung) zu einem einklagbaren subjektiv-öffentlichen Recht des jeweiligen Widerspruchsführers auf Aufwendungsersatz, das nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X („Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat „) seinerseits Voraussetzung für eine nachfolgende bezifferte Kostenfestsetzung ist (vgl. dazu ausführlich Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 Rn. 31 ff, insbes. Rn. 38). An einer solchen positiven Regelung der Kostenlast fehlt es bisher, da die I. mit ihrem der Sache nach abhelfenden „Widerspruchsbescheid“ vom 4. November 2008 eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gerade abgelehnt hat. Ein auf den Einzelfall bezogener, konkreter Aufwendungsersatzanspruch ist damit bisher weder in der Person des Herrn K. noch in der Person des Klägers zur Entstehung gelangt.
Dem Kläger fehlt es aus diesem Grunde bereits an der Aktivlegitimation, die abschlägige Kostengrundentscheidung der I. gerichtlich anzufechten und die Verurteilung des Beklagten zum Erlass einer positiven Kostengrundentscheidung zu erstreiten. Erst recht ist er in Ermangelung einer solchen positiven Kostengrundentscheidung daran gehindert, die durch weiteren Bescheid zu treffende Kostenfestsetzung (vgl. Roos, aaO, Rn. 41 u. 45) oder eine dieser vorgreifende Verurteilung des Beklagten zur Zahlung zu erreichen. Die diesbezügliche Aktivlegitimation ist, da es an den Voraussetzungen des § 9 S. 1 BerHG für die Entstehung eines nach S. 2 der Vorschrift abtretbaren Anspruchs bis auf weiteres fehlt, bei Herrn K. als dem von § 63 Abs. 1 SGB X materiell begünstigten, erfolgreichen Widerspruchsführer verblieben (nicht anders auch die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15. August 2013, Az. L 34 AS 53/12, Rn. 26 – 27, der nach dem Tatbestand – vgl. Rn 3 – eine Fallgestaltung mit positiv getroffener Kostengrundentscheidung bei zugleich abgelehnter Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung zugrunde liegt ).
Die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen überrascht zunächst aus den verschiedensten Gründen. § 9 S. 2 BerHG lautet ausdrücklich, dass der Anspruch auf die Beratungsperson übergeht. § 9 S. 2 BerHG sagt nicht, dass der Anspruchsübergang darüber hinaus auch noch eine Entscheidung einer Behörde voraussetzt. Auch steht der Entscheidung des LSG meines Erachtens der Sinn und Zweck der Regelung des § 9 S. 2 BerHG entgegen. Die Beratungsperson soll nämlich den übergegangenen Anspruch geltend machen dürfen. Warum dafür eine Entscheidung einer Behörde erforderlich sein soll, ist nicht erfindlich. Der erfolgreich Vertretene selbst hat ggf. auch gar kein eigenes Interesse daran, seinen Verfahrensbevollmächtigten bei der Verfolgung seiner – ggf. berechtigten – Interessen zu unterstützen. Der erfolgreich Vertretene muss nämlich ggf. weiterhin mit der den Kostenerstattungsanspruch verneinenden Behörde auskommen.
Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage