Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
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Paragraf aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

§ 6 ALG II V – Pauschbeträge für vom Einkommen ...

(4 Beiträge mit § 6 ALG II V – Pauschbeträge für vom Einkommen ...)

Die ALG-II VO wurde zum 31. Dezember 2022 aufgehoben und durch die Bürger-V ersetzt.

§ 6 ALG-II VO wurde durch den (nahezu) wortlgleichen § 6 Bürger-V ersetzt.

     Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge

  • (1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
    • 1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
    • 2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
    • 3. von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
    • 4. von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,
    • 5. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
  • (2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
  • (3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

zum Stichwort ALG II VO

     Beitragsliste

 

  

In den folgenden Beiträgen habe ich § 6 Alg II-V angesprochen:

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    Darf die 30-€-Versicherungspauschale zusätzlich zur 100-€-Erwerbstätigenpauschale abgezogen werden? BSG-Linie, Beispiele, Sonderfälle (Kindergeld/Minijob) – praxisnah erklärt

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    Alters- oder Erwerbsminderungsrente: Wie werden Renten auf Bürgergeld/Sozialhilfe angerechnet? Zuständigkeit (Jobcenter/Sozialamt), Freibeträge (Grundrentenzeiten, Riester) – kompakt erklärt

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    Wann gilt die 30-Euro-Versicherungspauschale beim Bürgergeld? Voraussetzungen nach § 6 Bürgergeld-V, Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt und wichtige Praxisbeispiele.

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ALG II-V – Verordnung zur Berechnung von Einkommen...
§ 1 ALG II-V – Nicht als Einkommen zu ... (7)§ 3 Alg II-V – Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit (1)§ 6 ALG II V – Pauschbeträge für vom Einkommen ... (4)§ 7 Alg II-V – Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (2)

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