Amtsermittlungsgrundsatz (Stichwort)
Im Sozialverwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz), § 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden....
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 20 SGB X und § 103 - Amtsermittlungsgrundsatz
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 103 SGG.
§ 20 SGB X entspricht § 24 VwVfG. Für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. In diesem Rahmen trifft die Behörde von Amts wegen alle notwendigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts, unabhängig davon, ob das Verwaltungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten ist.
Die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen besteht gemäß dem SGG in jeder Lage des gerichtlichen Verfahrens. Der Untersuchungsgrundsatz ist für das sozialgerichtliche Verfahren bestimmend. Die Aufklärungspflicht in dem Zeitraum vor der mündlichen Verhandlung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich in § 106 SGG geregelt worden.
Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I
... sozialrechtliche Mitwirkungspflichten werden in den §§ 60 ff. SGB I geregelt | fehlende Mitwirkung kann zur Entziehung oder Versagung von Leistungen führen
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Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG
... der Kläger kann die Anhörung eines Arztes seines Vertrauens verlangen ... | 1. Amtsermittlungsgrundsatz ... | 2. Anhörung eines bestimmten Arztes
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Die Berufung gegen Entscheidungen der Sozialgerichte
... Übersicht zu den Grundsätzen des Berufungsrechts im Sozialrecht ... | ... die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen
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