Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (mit kurzer Einleitung)
(3 Beiträge)
Die Vorschriften zu den Kleinbeträgen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Kleinbeträge) sind in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch enthalten.
Die folgenden Vorschriften zu der DVO habe ich hier im Internetauftritt angesprochen. Mit einem Klick auf die Vorschrift öffnen Sie den Text der Verordnung mit einer Liste der Beiträge, in denen ich die Vorschrift behandelt habe.
In den folgenden Beiträgen habe ich die DVO zu § 90 SGB XII erwähnt:
Änderungen im SGB XII im Jahr 2018 insbesondere für schwerbehinderte Menschen
... erhöhter Freibetrag für Empfänger von Eingliederungshilfe und von Hilfe zur Pflege ... | ... Freibetrag für in Werkstätten arbeitende Menschen ...
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Das Kraftfahrzeug bei der Grundsicherung im Alter
... der PKW kann im Rahmen des „allgemeinen Schonvermögens“ gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 5.000,00 € von der Verwertung ausgenommen sein ...
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Schonvermögen in Höhe von nur 3.214 € bei Ehegatten – verfassungswidrig?
Schonvermögen gemäß § 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von nur 3.214 € bei Eheleuten – verfassungswidrig? ...
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