Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

(3 Beiträge mit Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)

 

Die Vorschriften zu den Kleinbeträgen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Kleinbeträge) sind in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch enthalten.

Die folgenden Vorschriften zu der DVO habe ich hier im Internetauftritt angesprochen. Mit einem Klick auf die Vorschrift öffnen Sie den Text der Verordnung mit einer Liste der Beiträge, in denen ich die Vorschrift behandelt habe.

Inhaltsübersicht DVO zu 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit Links zum Gesetzestext (Stand 30.07.2019):

  • § 1 DVO zu § 90 SGB XII - kleinere Barbeträge
  • § 2 DVO zu § 90 SGB XII
  • ...

In den folgenden Beiträgen habe ich die DVO zu § 90 SGB XII erwähnt:


  • Fragezeichen, Männchen sitzend auf Geld
    Änderungen im SGB XII im Jahr 2018 insbesondere für schwerbehinderte Menschen

    Durch das neue Teilhaberecht gelten insbesondere ab dem 1. Januar 2018 neue Regelungen zur Anrechnung von Einkommen ...
    | mehr
  • Auto auf Rechner und Geld
    Das Kraftfahrzeug bei der Grundsicherung im Alter

    Auch das Kraftfahrzeug kann im Einzelfall Schonvermögen sein. Die einschlägigen Regelungen für das Schonvermögen beim Bezug von ...
    | mehr
  • roter Paragraf vor Geldbündel
    Schonvermögen in Höhe von nur 3.214 € bei Ehegatten – verfassungswidrig?

    Der Sachverhalt: Das Sozialamt gewährt einem bedürftigen Rentner Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß den Grundsicherung im ...
    | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

  • Bild Stichwortverzeichnis

    Stichwortverzeichnis – Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten … | mehr

Hinweis

Eine Inhaltsübersicht der zur Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII besprochenen Paragrafen habe ich hier abgedruckt. Durch einen Klick auf einen Paragrafen gelangen Sie zum Gesetzestext der einzelnen Vorschriften.

Anschließend liste ich die Beiträge auf, in denen ich die Vorschriften angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
▲