Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
(3 Beiträge mit Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)
Die Vorschriften zu den Kleinbeträgen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Kleinbeträge) sind in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch enthalten.
Die folgenden Vorschriften zu der DVO habe ich hier im Internetauftritt angesprochen. Mit einem Klick auf die Vorschrift öffnen Sie den Text der Verordnung mit einer Liste der Beiträge, in denen ich die Vorschrift behandelt habe.
In den folgenden Beiträgen habe ich die DVO zu § 90 SGB XII erwähnt: