Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Stichwort)
3 Beiträge mit dem Stichwort Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
Die Vorschriften zu den Kleinbeträgen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Kleinbeträge) sind in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch enthalten.
In den folgenden Beiträgen habe ich die DVO zu § 90 SGB XII erwähnt:
Änderungen im SGB XII im Jahr 2018 insbesondere für schwerbehinderte Menschen
... erhöhter Freibetrag für Empfänger von Eingliederungshilfe und von Hilfe zur Pflege ... | ... Freibetrag für in Werkstätten arbeitende Menschen ...
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Das Kraftfahrzeug bei der Grundsicherung im Alter
... der PKW kann im Rahmen des „allgemeinen Schonvermögens“ gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 5.000,00 € von der Verwertung ausgenommen sein ...
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Schonvermögen in Höhe von nur 3.214 € bei Ehegatten – verfassungswidrig?
Schonvermögen gemäß § 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von nur 3.214 € bei Eheleuten – verfassungswidrig? ...
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