Gesundheitsfürsorge (Stichwort)
Der Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ berechtigt zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die erforderlich sind, um für die Gesundheit des Betroffenen sorgen zu können. Dies betrifft nicht nur den Abschluss einzelner Arzt-, Krankenhaus- und Transportverträge, sondern auch die Weiterversicherung des Betreuten in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Erlöschen der Familienversicherung sowie die Entscheidung über die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme. Die Entscheidung über die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme gilt aber nur, wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist.
In den folgenden Beiträgen habe ich das Stichwort angesprochen:
Der Einwilligungsvorbehalt bei der Betreuung
... der Einwilligungsvorbehalt dient der Vermeidung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten .... er ist vom Gericht anzuordnen ...
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Aufgabenkreise des Betreuers und Genehmigungspflichten
1. Standard-Aufgabenkreise ... | a) Vermögenssorge ... | b) Gesundheitsfürsorge ... | c) Aufenthaltsbestimmung ... | 2. Genehmigungspflichten
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Zur Erforderlichkeit der Betreuung
... ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist ... | ... die Betreuung ist nicht erforderlich, wenn ...
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