Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
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Das Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) enthält die Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Es legt zentrale Begriffe, Melde- und Beitragspflichten sowie Zuständigkeiten fest und gilt für alle Zweige der Sozialversicherung.
Die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und die soziale Pflegeversicherung bauen in ihren Detailregelungen auf den Grundlagen des SGB IV auf. Es regelt unter anderem Beitragseinzug, Versicherungszeiten und die Zusammenarbeit der Versicherungsträger.
Historische Entwicklung
Das SGB IV trat am 1. Juli 1977 in Kraft und löste frühere, verstreute Vorschriften zu gemeinsamen Sozialversicherungsfragen ab. Es bündelte Regelungen zu Versicherungspflicht, Beiträgen, Meldungen und Zuständigkeiten, die zuvor in den Einzelgesetzen verteilt waren.
In den letzten 10–15 Jahren wurde es mehrfach angepasst – etwa bei der Meldepflicht zur Sozialversicherung, der Einführung elektronischer Meldeverfahren und der Harmonisierung der Beitragssätze. Reformen zielten auf Verwaltungsvereinfachung, digitale Prozesse und eine einheitliche Behandlung aller Zweige der Sozialversicherung.
Aufbau & Abschnitte
- Allgemeine Vorschriften (§§ 1–16) – Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Versicherungspflicht.
- Beitragspflichten und Meldewesen (§§ 17–152) – Beitragsbemessung, Beitragssätze, Meldungen, Verjährung.
- Organisation & Zusammenarbeit (§§ 153–226) – Zuständigkeiten, Zusammenarbeit der Versicherungsträger, Datenaustausch.
- Schlussvorschriften (§§ 227–231) – Übergangs- und Ergänzungsregelungen.
Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)
- § 7 SGB IV – Beschäftigung
- § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt
- § 28 a SGB IV – Meldepflichten
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Beitragsliste
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