ZPO – Zivilprozessordnung
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Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Sie bestimmt, wie Klagen erhoben werden, wie das Gericht Beweise erhebt, wie Entscheidungen getroffen und wie sie vollstreckt werden. Die ZPO ist damit das zentrale Verfahrensgesetz des Zivilrechts und gewährleistet effektiven Rechtsschutz gegenüber privaten Rechtsverletzungen.
Sie bildet zusammen mit dem BGB (materielles Zivilrecht), dem FamFG (Familiensachen) und dem GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) die Grundlage des zivilgerichtlichen Rechtsschutzsystems. Die ZPO regelt sowohl das Erkenntnisverfahren als auch die Zwangsvollstreckung.
Historische Entwicklung
Die ZPO trat am 1. Oktober 1879 in Kraft und war Teil der Reichsjustizgesetze. Sie setzte erstmals ein einheitliches Prozessrecht in Deutschland um und löste verschiedene landesrechtliche Bestimmungen ab. Im Laufe des 20. Jahrhunderts wurde sie mehrfach grundlegend reformiert, insbesondere hinsichtlich des Beweisrechts, des Instanzenzugs und der Rechtsmittel.
Bedeutende Modernisierungsschritte erfolgten mit der Zivilprozessreform 2002 (Stärkung des Anwaltsprozesses, Konzentration des Vortrags, neue Berufungszulassung), der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (2007 ff.) sowie jüngeren Anpassungen zur Digitalisierung, zum kollektiven Rechtsschutz und zur Musterfeststellungsklage.
Aufbau & Abschnitte
- Allgemeine Vorschriften (§§ 1–252) – Parteien, Prozessvoraussetzungen, Klagearten, Fristen, Zustellungen.
- Erstes Buch – Erkenntnisverfahren (§§ 253–920) – Klageerhebung, Beweisaufnahme, Urteil, einstweiliger Rechtsschutz.
- Zweites Buch – Zwangsvollstreckung (§§ 704–945) – Vollstreckungstitel, Pfändung, Räumung, Schutzvorschriften.
- Drittes Buch – Kosten (§§ 91–107) – Kostengrundsatz, Kostenerstattung, Streitwert.
- Viertes Buch – Rechtsmittel (§§ 511–577) – Berufung, Revision, Rechtsbeschwerde.
Die ZPO steht in enger Verzahnung mit dem GVG, der BGB und Spezialgesetzen wie der InsO (Insolvenzordnung) oder der ArbGG (Arbeitsgerichtsbarkeit). Sie bestimmt das Verfahren vor Amts- und Landgerichten einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes.
Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)
- § 253 ZPO – Klageerhebung
- § 278 ZPO – Güteverhandlung
- § 286 ZPO – Freie Beweiswürdigung
- § 704 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 794 ZPO – Vollstreckungstitel
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Beitragsliste
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